au f erlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden.oder die an diese Straßen angrenzen.
(2) , Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich auf die Gehwege und Straßenrinnen. Ist kein ausgebauter Gehweg vorhanden, so ist mindestens ein 1,50 m breiter Streifen als Gehweg entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen.
(3) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§
1093 BGB).
(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
§ 3
Leistungsfähigkeit der Re i n i g u ng s p fl i ch t i g e n Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadtgemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet der Stadtrat.
§ 4
Übertragung der Re i n i g u n gs p f lic h t auf Dritte Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungspflicht auf einen Dritten (z.B. Pächter, Mieter) übertragen. Der Vertragsabschluß ist der Stadtverwaltung^ anzuzeigen.
§ 5
Umfang der allgemeinen Reinigung Die Reinigung umfaßt insbesondere:
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6)
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7)
3. das Bestreuen der Gehwege (§8)
§ 6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen
(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 2 Abs. 2) umfaßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Gräben und Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in die Kanäle, Sinkkasten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. Werden Sinkkästen und Kanäle verunreinigt, haftet der Stadtverwaltung derjenige, der die Verunreinigung verursacht hat.
(3) Bei wassergebundenen Decken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit W asser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Reinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag durchzuführen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Ver
schmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondeie nach starken Regenfällen, fai werter und Stürmen der Fall.
(6) Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, i ns . besondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirch i liehen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung aiK für andere Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwaln öffentlich bekanntgemacht oder den Verpflichteten besondei mitgeteilt.
§ 7
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen, istk Gehweg vorhanden, so ist mindestens ein 1, 50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden.
§ 8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen vol 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellei Das Streuen ist nur mit Spezialsalzen, die keine ätzende Wirkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muß sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbar grundstücken anpassen.
(4) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7, 00 bis 20,00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
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§ 9
Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen (§1 Abs. 2) bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenstän den oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekf Unrat beseitigt werden.
§ 10
ENDE
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Reinhaltung der Straßen
(1) Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-. Haus-, Fäkal-oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigem schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist zu beseitigen.
(2) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Straßen nicht gelagert ode abgestellt werden. Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müllabladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solche Art und die Lagerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Straßenanlieger dürfen nicht zur Verunreinigung der
Sonntaj
ZAHI
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