Ausgabe 
3.12.1965
 
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au f erlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden.oder die an diese Straßen angrenzen.

(2) , Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer er­streckt sich auf die Gehwege und Straßenrinnen. Ist kein ausgebauter Gehweg vorhanden, so ist mindestens ein 1,50 m breiter Streifen als Gehweg entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen.

(3) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§

1093 BGB).

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rück­sicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängen­de Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaft­liche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

§ 3

Leistungsfähigkeit der Re i n i g u ng s p fl i ch t i g e n Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körper­liches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadt­gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, so­weit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reini­gungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet der Stadtrat.

§ 4

Übertragung der Re i n i g u n gs p f lic h t auf Dritte Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungs­pflicht auf einen Dritten (z.B. Pächter, Mieter) übertragen. Der Vertragsabschluß ist der Stadtverwaltung^ anzuzeigen.

§ 5

Umfang der allgemeinen Reinigung Die Reinigung umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßen­rinnen (§ 6)

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7)

3. das Bestreuen der Gehwege (§8)

§ 6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 2 Abs. 2) umfaßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfer­nung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in die Kanäle, Sinkkasten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist un­zulässig. Werden Sinkkästen und Kanäle verunreinigt, haftet der Stadtverwaltung derjenige, der die Verunreinigung verursacht hat.

(3) Bei wassergebundenen Decken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reini­gen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit W asser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstän­de entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(5) Die Reinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag durchzuführen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zu­sätzliche Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Ver­

schmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu be­seitigen. Das ist insbesondeie nach starken Regenfällen, fai werter und Stürmen der Fall.

(6) Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, i ns . besondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirch i liehen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung aiK für andere Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwaln öffentlich bekanntgemacht oder den Verpflichteten besondei mitgeteilt.

§ 7

Schneeräumung

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen, istk Gehweg vorhanden, so ist mindestens ein 1, 50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächen­wässern nicht beeinträchtigt werden.

§ 8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen vol 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellei Das Streuen ist nur mit Spezialsalzen, die keine ätzende Wirkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muß sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbar grundstücken anpassen.

(4) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7, 00 bis 20,00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

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§ 9

Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen (§1 Abs. 2) bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenstän den oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere Weise verun­reinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreini­gung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekf Unrat beseitigt werden.

§ 10

ENDE

ÄR2

Reinhaltung der Straßen

(1) Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Ka­nälen dürfen keine Spül-. Haus-, Fäkal-oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigem schmutzigen oder übel­riechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist zu beseiti­gen.

(2) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Straßen nicht gelagert ode abgestellt werden. Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müllabladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solche Art und die Lagerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Straßenanlieger dürfen nicht zur Verunreinigung der

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