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^ Wer Bau- oder andere feste bezw. flüssige Stoffe befördert aU f- oder ablädt, wer ein Straßengewerbe ausübt oder eine andere Erlaubnis wahrnimmt, hat dafür zu sorgen, daß die Stra ße nicht verunreinigt wird, Können Kohlen, Baustoffe und andere Gegenstände nur auf der Straße abgelagert weiden, so sind sie nach dem Abladen unverzüglich wegzuschaffen.
(4) Auf den öffentlichen Straßen darf kein Mörtel hergerichtet oder Beton gemischt werden. Ist dafür kein anderer Platz vorhanden, kann die Stadtverwaltung auf Antrag Ausnahmen Z ulassen. In diesen Ausnahmefällen sind Mischbottiche oder andere die Straßenoberfläche schützende Unterlagen
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(5) Stoffe, die einen üblen Geruch verbreiten oder bei ihrem Befördern die Straße verunreinigen können, dürfen nur in gut verschlossenen Behältern oder Wagen befördert werden.
Verantwortlich für eine einwandfreie Beförderung der Stoffe ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter.
(6) Das Reinigen von Fahrzeugen aller Art auf den Straßen ist nicht gestattet.
§ 11
'Geldbuße bei Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung önnen mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark bedroht werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten(OwiG) vom 25.3.1952 (BGBl. I S. 177) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne, des § 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur.
§ 12
Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Landesgerichts Ordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. 145)
§ 13
Inkrafttreten
iese Ortssatzung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 4. Februar 1960 ußer Kraft.
Montabaur, den 8. Dezember 1964 Stadtverwaltung Montabaur; gez. Mangels, Bürgermeister
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Sonntag, den 5. Dezember 1965;
Dr. ZULLA, Montabaur, Bahnhofstr. 45, Telefon; 268
ZAHNÄRZTLICHER SONNTAGSDIENST
Zahnarzt .BERKENBUSCH, Wirges,
Bahnhofstr. 25, Telefon; 8421 Zahnarzt KÄFFERBITZ, Ransbach,
Bahnhofstr. 28, Telefon; 2328
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APOTHEKEN-DIENST
In der Woche vom 5.12. bis 11.12.1965:
AMTS- APOTHEKE, Bahnhofstr. 9, Telefon; 8206
KRANKENWAGEN
Am 4. und 5. Dezember 1965:
Herbert Rigoll, Montabaur,
Ruf; Montabaur 02602 - 777 Rufbereitschaft:
Wilhelm Halbritter, Höhr-Grenzhausen, Ruf; Höhr-Grenzhausen 02624 - 7010
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Evang. Kirchengemeinde Montabaur
Sonntag, den 5. Dezember 1965 - 2. Advent -
8, 30 Uhr
Frühgottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahles
10,00 Uhr
Hauptgottesdienst, Kollekte für Bethel
11,15 Uhr
Kindergottesdienst
15, 00 Uhr
Adventskaffee der Frauenhilfe
I | - w....
im Gemeindehaus
Montag; 20, 00 Uhr
Kirchenchor
Mittwoch: 7,30 Uhr
Schulgottesdienst
16, 00 Uhr
Jungschar
Donnerstag: 7,30 Uhr
Gymnasialgottesdienst
20,00 Uhr
Bibelstunde der landeskirchl.
Gemeinschaft im Gemeindehaus
Samstag: 14,30 Uhr
Mädchenschar
20,00 Uhr
MissiöiTsaberid-um Gemeinde- _ >-•
haus - "Auf den Wegen des Herrn" - ein Farblichtbild-- bericht aus dem Heiligen
Land
Kath. Pfarrgemeinde ,l St. Peter in Ketten"
Sonntag - 2. Adventssonntag - Gemeinschaftskommunion der Frauen und Mütter
Montag
6,00 Uhr
7.30 Uhr
8, 45 Uhr 10,00 Uhr
11,30 Uhr 18,00 Uhr
6.30 Uhr 7,10 Uhr
Dienstag
6,30 Uhr 7,00 Uhr
Mittwoch
7,10 Uhr
Donnerstag
6, 30 Uhr 7,10 Uhr 8,15 Uhr
Frühmesse
Hl. Messe mit Gern.Komm.d.Frauen
und Mütter
Kindergottesdienst
Hochamt J. A. f.verst.Geistl. Rat
Pfarrer A. Jäger
Letzte hl. Messe
Adventsandacht
Nikolaus
Hl. Messe Karl Schüler Amt Ehel. Nikolaus Kunst Ambrosius
Hl. Messe Jean Adam Gemeinschaftsmesse d. Staatl. Aufbau- Gymnasium S'I.AD.Stud.Dirk. Johann Althofen
Unbefleckte Empfängnis Mariens J.A. Ehel. Richard Schmidt -Volksschulgottesdienst - v .2. Adventssonntag fällt aus
J. A. Robert Philippi Gemeinschaftsmesse der Frauengemeinschaft mit Ansprache J.A. Schwester M. Reginalda i.d.
Welt Maria Born
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