Ausgabe 
3.12.1965
 
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Montabaur

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Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Schmid, 6689 Merdiweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.

JAHRGANG/ 34/

FREITAG, DEN 3. DEZEMBER 1965

NUMMER 49

SR, 12. Artikel, (Abk.),

. Streit- ausflur, Presse.

al Null Univer- instadt, männl. ort, 31.

aren zu

QUICHE BEKANNTMACHUNGEN

ohn summen Steuer

Landesregierung hat durch Beschluß vom 22.10.1965 Einführung der Lohnsummensteuer in der Gemeinde Mon­tur und zur Festsetzung des Hebesatzes im Rechnungsjahr 55 auf 500 v.H. gern. §6 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuer- etzes ihre Zustimmung erteilt. Auf § 2 der am 9.6.1965 entlieh b ekanntgemachten Haushaltssatzung wird Bezug kommen.

Montabaur, den 25.11.1965

Adtverwaltung Montabaur; gez.Mangels,, Bürgermeister

erdienstorden der Bundesrepublik

n Angestellten und Arbeitern der freien Wirtschaft, die unterbrochen 50 Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber be- äftigt waren, wird der Verdienstorden der Bundesrepublik liehen.

tonen, die einen Anspruch auf die Verleihung dieses rdienstordens haben, werden gebeten, sich bis spätestens .12.1965 bei der Stadtverwaltung Montabaur, im Zimmer . 9 des Rathauses zu melden, ntabaur, den 25. November 1965 dtverwaltung Montabaur; gez. Mangels, Bürgermeister

|ikolausmarkt

machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, daß der kolausmarkt am Montag, dem 6. Dezember und der iristmarkt am Donnerstag, dem 30. Dezember 1965 ifdem Festplatz "Eichwiese" stattfindet.

in auf klärendes Wort.

'«die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Monta- lur hat der Stadtrat am 8. Dezember 1964 im Rahmen des liehen Satzungsrechts beschlossen. Die in dieser Satzung ^gelegten Bestimmungen sind also für alle Bürger geltendes »recht.

He mit der Überwachung der Reinigungsmaßnahmen beauf- jg ten Personen oder Ämter, sehen ihre Aufgabe bestimmt lit in einer kleinlichen oder überspitzten Auslegung der gängenen Vorschriften. Wo jedoch die Sicherheit des ^antenverkehrs und die Reinigung der Gehwege ünd Straßen- lnen nic ht gewährleistet sind, kann es in der Zukunft -ht mit Verwarnungen der Reinigungsverpflichteten und ""'eisenden Bekanntmachungen in der Tagespresse sein Be­reit haben. Der Zustand eines leider nicht geringen Teiles >erer öffentlichen Straßen und Wege spricht hier eine i fliehe Sprache. Die beklagenswerten Mißstände kann je- ,rnann zu jeder Jahreszeit an vielen Stellen des Gemfeinde-

gebietes beobachten. Hier Abhilfe zu schaffen bedarf in erster Linie eines guten Beispiels.

Bei dem ersten starken Schneefall in diesem T Jahr mußten nach einer Kontrolle 161 Reinigungsverpflichtete verwarnt werden. In vielen Fällen gab es Proteste und Beschwerden an die Stadt, die erkennen ließen, daß die Ermahnten zwar über viele Entschuldigungsgründe genauestens, über den Inhalt der Ortssatzung jedoch nur sehr mangel ha ft orientiert waren. Wo Beschwerden und Einsprüche berechtigt sind, werden sie selbstverständlich berücksichtigt. Im anderen Falle aber gilt das Allgemeininteresse.

Zur allgemeinen Orientierung soll nachstehend noch einmal die Satzung im Abdruck wiedergegeben werden.

Satzung

über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadtgemeinde Montabaur

Der Stadtrat hat am 8. Dezember 1964 aufgrund des § 17 Landesstraßengesetzes vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßen­gesetzes für Rheinland-Pfalz vom 17.12.1963 (GVB1. 1964 S.5) und der §§ 24, 27 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25.9.1964(GVB1.

S. 145) folgende Satzung beschlossen;

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der ge­schlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.

Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffent­lichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtbezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend be­baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge­eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebau­ung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören; a) Fahrbahn

b) Gehwege einschließlich der Durchlässe,

c) Parkplätze und Standspuren,

d) Straßenrinnen,

e) Seitengräben einschließlich der Durchlässe,

f) Einflußöffnungen der Straßenkanäle,

g) Böschungen und Grabenüberbrückungen,

h) Stützmauern.

§ 2

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Stadt obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen mit Ausnahme der Fahrbahnen, Parkplätze und Standspuren den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke