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zum Beispiel bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern erhebliche! Vergünstigungen. Nunmehr können Teile des Arbeitslohnes eben*[ so wie Sondervergütungen bis zu DM 312.— (bei Arbeitnehmern! mit 3 oder mehr Kindern bis zu DM 468. —) im Jahr lohnsteuerj und sozialabgabenfrei bezahlt werden, wenn sie nicht dem Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern in bestimmten Formen vermögen^ wirksam angelegt werden.
Der Arbeitgeber spart die Arueitgeberanteile zur Sozialversicherung und erhält in bestimmten Fällen auch Vergünstigungen in der Einkommen- und Lohnsummensteuer.
Besonders interessante Möglichkeiten ergeben sich, wenn der vermögenswirksame Lohn- oder Gehaltsteil nach dem Sparprämienj gesetz angelegt wird. Der Arbeitnehmer kann dann nicht nur Steuer- und Sozialabgabenfreiheit des 312.-DM-Gesetzes in An'
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spruch nehmen, sondern darüber hinaus auch die Prämienbegünst }
gungen nach dem Sparprämiengesetz. Rechnet man noch die Zinse auf das.Sparguthaben, so ergibt sich aus der Kombination bei der Maßnahmen eine Verdoppelung des Betrages , der dem Arbeit* nehmer bei der Barauszahlung zur Verfügung stünde.
Wir unterrichten Sie gerne über die Einzelheiten beider Geset ze. Schreiben Sie uns, rufen Sie uns an oder besser: Besuches Sie uns.
Ganz besonders freuen würden wir uns über Ihren
Besuch in der Weltsparwoche vom 25,-29, Oktober
in unserem Hause in MONTABAÖft oder WIRGES.
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Mit freundlichem Gruß fOLKSBANK ZU MONTABAUR'
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