Ausgabe 
22.10.1965
 
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flikt über die Armenpflege (Sammlung der Landesherrlichen Edikte und anderer Verordnungen, welchen im ganzen Umfange des Herzogthums Nassau Gesetzeskraft beigelegt ist? 2. Band, Wies­baden 1818) . Bereits durch ein vorangegangenes Edikt vom 5. /6. Januar 1816 war die gesamte Armenpflege und die Verwaltung der milden Stiftungen auf die Landesregierung übergegangen: "Da DU n in den verschiedenen vorhin getrennten Landestheilen Unseres Hetzogthums über den Bergiff und Zweck der Armenpflege sowohl als Uber die Verwaltungsweise des Stiftungsvermögens wesentlich Voneinander abweichende gesetzliche Bestimmungen vorliegen, es aber erforderlich ist, daß auch in diesem wichtigen Zweige der jVerwaltung Einheit und Gleichförmigkeit hergestellt wurde", -so heißt es in der Einleitung des Armenedikts vom 19.10.1816 - "so haben Wir nach angehörtem Gutachten Unseres Staatsraths beschlos­sen und verordnen hierdurch wie folgt". Danach .wurden alle bisher von "Unsern Regierungsvorfahren" über die Armenpflege und Ver­waltung der milden Stiftungen erlassenen Verordnungen ab 1.1.1817 aufgehoben und den bisherigen Kommissionen jede Aufsicht und weitere Tätigkeit untersagt. Zur weiteren Verhütung der Armut soll­ten die angeordneten Behörden der Erhaltung und Verbesserung der Arbeitstätigkeit stete Aufmerksamkeit schenken, die Arbeitsfähigen einer nützlichen Beschäftigung zuführen, die Sparsamkeit anregen und die Errichtung von Kranken-, Unterstützungs- und Sterbekassen begünstigen. Das Edikt unterschied 4 Klassen von Armen. In jeder emeinde des Herzogtums wurde ein Lokalarmenfonds errichtet.

& wurde der Amtsarmenkommission unterstellt. Für das gesamte Herzogtum wurde ein Landarmenfonds zur Unterstützung bedürftiger xikalarmenfonds und Armenversorgungsanstalten gegründet. Die Armenanstalten wurden juristische Personen und konnten Vermächt­nisse und Schenkungen mit staatlicher Genehmigung annehmen und unbewegliche Güter erwerben. Es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, wollte man das Edikt in seinem gesamten Umfang wieder­geben. Für diese Arbeit von Wichtigkeit sind die Bestimmungen über die Hospitäler. Der Absatz 2 des § 12 bestimmt ausdrücklich, idaß "die Fonds der Hospitäler und Stifter für Kranke, sowie für alte, schwache oder verkrüppelte Personen, nach den fundationsmäßigen Bestimmungen dieser Stiftungen bestehen bleiben. Und der § 16 sagt; " Die Hospitäler und Stifter behalten die ihnen stiftungsmäßig zustehenden Fonds. Unsere Landesregierung beauftragen Wir, dafür zu sorgen, daß diese Anstalten in Unserem ganzen Herzogthum zweckmäßig verteilt und verwaltet werden. Im einzelnen ließ also das Edikt die Hospitäler mit ihren Fonds bestehen, stellte sie war unter Staatsaufsicht und -Verwaltung, bestimmte aber aus­drücklich, daß die Erträge aus den Stiftungen gemäß dem Willen _der Stifter zu verteilen seien.

- Fortsetzung folgt -

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