Ausgabe 
30.7.1965
 
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3.

bei öffentlich gefördertem Wohnraum, auf den die Vor­schriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in seiner jeweils geltenden Fassung über die Bewilligung der öffentlichen Mittel anwendbar sind, der im Bescheid Uber die Bewilligung der öffentlichen Mittel bezeichnete Betrag."

§42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung der Wohn­fläche die Nummern 16 bis 18 der Anlage l zu den Förde­rungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz für das Saarland (WFB 1962) vom 8. Januar 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 31). Betragen bei Wohnraum, der bis zum l. April 1948 bezugsfertig geworden ist, die anrechenba­ren Grundflächen der Nebenräume mehr als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt für die Wohnflächen­berechnung die Hälfte der Mehrfläche außer Betracht.

Zu den Nebenräumen gehören namentlich Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder Duschräume, Toi­letten, Besenkammern und sonstige Abstellräume."

§42 Abs. 2 und §43 Abs. 3 bis 5 gelten mit der Maß­gabe, daß an Stelle des Datums "20. Juni 1948" das Datum "1. April 1948" tritt.

§ 57

(aufgehoben)

§ 58

Inkrafttreten

Die §§42 und 43 treten am Tage nach der Verkündung

dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen Vorschriften treten in einem Land an dem gleichen Tage in Kraft, an dem 4 Verordnung nach §43 in diesem Lande in Kraft tritt, S tl stens jedoch nach Ablauf von drei Monaten seit Verkündim, dieses Gesetzes.

Wichtiges aus Miet- und Wohnrecht

Mietzinsminderung wegen Belästigungen durch Lärm und Staub, Beeinträchtigungen, die bei Eingehung des Mietvet! hältnisses voraussehbar sind und die der Vermieter nach S 906 BGB hinnehmen muß, muß der Mieter ohne ein Recht! auf Mietminderung in Kauf nehmen. Ein Mietminderungs- anspruch ist nicht gegeben, wenn der Mieter die Belästigu gen durch Lärm und Staub im Rahmen des § 906 BGB als Eigentümer zu dulden hätte. (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.3.1963 - 4 U 191/62).

Versagung weiteren Vollstreckungsschutzes. Dem Räumi mieter ist ein weiterer Vollstreckungsschutz zu versagen, wenn die Belästigungen, die zur Verurteilung geführt habe so erheblich gewesen sind, daß dem Vermieter das längere Zusammenwohnen mit dem Räumungsmieter nicht zugemir

werden kann. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß! 'ot däd n

der Räumungsschuldner nachweisen kann, daß er sich ernst­haft um eine Ersatzwohnung bemüht hat. (LG. Oldenburg,, Beschluß vom 23. 3.1964 T 40/64).

Den Drucksatz der heutigen Ausgabe fertigte für Sie Frau Rosemarie Schild.

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