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i berücksichtigenden Mieten und Belastungen ( § 14) für len Quadratmeter Wohnfläche im Monat festzusetzen.
(2) Die Obergrenzen sind nach Ortsklassen, nach Art, üter und Ausstattung des Wohnraums zu staffeln; bei Gerden der Ortsklasse S sollen sie auch nach der Gemeinde-
röße gestaffelt werden.
(3) Die Obergrenzen sollen den Bundesdurchschnitt der onden für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen bersten Landesbehörden bestimmten Höchstsätze für die Mieten des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus
bei Wohnraum, der bis zum^20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, nicht übersteigen,- •
bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948.bezugsfertig geworden ist, um höchstens ein Drittel übersteigen, ils Höchstsätze sind die Beträge maßgebend, die sich ach dem Wegfall befristeter Darlehen oder Zuschüsse im inne von §42 Abs. 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes der von § 24 Abs. 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- md ergeben. Bei der Durchschnittsberechnung sollen die inwohnerzahlen der Länder berücksichtigt werden.
(4) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht rgangen ist, gelten für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 118 bezugsfertig geworden ist, folgende Obergrenzen:
nungsbauförderung in einem Land der Vorschrift des §"46 Satz l des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland der Vorschrift des §27 a Satz 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland offensichtlich nicht Rechnung tragen.
' § 45
Wohngeld-Statistik
(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine halbjährliche Statistik durchzuführen.
(2) Die Statistik umfaßt folgende den für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen bekannte Angaben über
1. Zahl der Beantragungen, Bewilligungen und Versagungen von Wohngeld,
2. Art und Höhe des gezahlten Wohngeldes,
3. Haushaltsstruktur sowie Wohn- und Einkommensverhältnisse der Wohngeldempfänger und der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.
(3) Die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig.
§ 46
(entfallen)
§ 47
(aufgehoben)
§ 48
das
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Für Wohnraum
(entfallen)
n Gemeinden
mit
Sammelheizung
ohne
Sammelheizung
§ 49
(aufgehoben)
mit
ohne
mit
ohne -
§ 50,
Bad
Bad
"Bad
Bad
(entfallen)
DM
DM
DM
DM
§ 51
a Ortsklasse A
2,40
2, 2o
2,20
2, 00
(entfallen)
sr Ortsklasse S
ster 100 000 Einwohnern
2,60
2,40
2,40
2,20
§ 52
Änderung des Einkommensteuergesetzes
er Ortsklasse S
m 100 000 und
lehr' Einwohnern
2,80
2, 60
2, 60
2,40
§3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 2 9. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. IS. 508) erhält folgende Fassung:
"58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom
(5) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht gangen ist, gelten für Wohnraum, der nach dem 20. Juni bezugsfertig geworden ist, folgende Obergrenzen:
Für Wohnraum
mit
ohne
n Gemeinden"
Sammelheizung
Sammelheizung
mit
ohne
mit
ohne •
Bad
Bad
Bad
Bad
DM
DM
DM
DM,
:r Ortsklasse A
3,30
3,10
3,10
2, 90
pr Ortsklasse S
iter 100 000 Einwohnern
3, 50
3, 30
3,30
3,10
pt Ortsklasse S
100 000 und
ehr Einwohnern
3,70
3, 50
3, 50
3,30
§ 44
Erstattung des Wohngeldes Mehh Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird . metlt^ m vom Bund jährlich zur Häfte erstattet. Bei öffentlich ge- ;r- : Wertem Wohnraum, für den die öffentlichen Mittel erst
stell'1 a üg,aus dem Haushalt des Rechnungsjahres 1962 oder eines
:r folgenden Rechnungsjahre nach § 42 des Zweiten Wohnungs- . au gesetzes oder nach §24 des Wohnungsbaugesetzes für das Irland bewilligt worden sind, kann der Bund die Erstattung Wohngeldes verweigern,, wenn die Richtlinien der Woh-
23. März 1965 (Bundesgesetzbl. IS. 140)".
§ 53
Verweisungen
Soweit in anderen als den durch dieses Gesetz aufgehobenen
oder geänderten Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen
wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses
Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre
Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen
dieses Gesetzes. .
§ 54
Sondervorschrift für Berlin
Dieses Gesetz gilt im Land Berlin mit folgender Maßgabe:
In §42 Abs. 2, 3 und in §43 Abs. 3 bis 5 wird das Datum "20. Juni 1948" durch das Datum "24. Juni 1948" ersetzt. ,
§ 55 .
Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. I) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 56
Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden Maßgaben:
1. (entfallen).
2. §14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) An Stelle der in Absatz 1 genannten Obergrenzen tritt •
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