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Neufassung des Wohngeldgesetzes
§ 39
Rückforderung überzahlten Wohngeldes
(1) Beträge, die der Wohngeldempänger zu Unrecht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerecht- fertigte Gewährung vom Wohngeldempfänger zu vertreten ist.
(2) Von der Rückforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies eine besondere Härte für den Wohngeldempfänger bedeuten oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwendungen entstehen würden.
(3) Der Rückzahlungsanspruch sdl gegen einen Anspruch auf künftiges Wohngeld aufgerechnet werden. Soweit nicht aufgerechnet werden kann oder nicht freiwillig zurückgezahlt wird, werden die zurückzuzahlenden Beträge wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
(4) Die allgemeinen Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen bleiben im übrigen unberührt.
§40
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im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt, werden Gebühreni Auslagen nicht erhoben.
§41
Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Veil fahren.
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Ge» findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in demnj teil zugciassen ist. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das teil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts c eines Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(2) für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren gilt § 13i{ Verwaltungsgerichtsordnung.
Dep weiteren Bericht veröffentlichen wir in einer unserer nächsten Ausgaben.
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