Ausgabe 
21.5.1965
 
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9. Entsch ädigungsleistungen oder Härtebeihilfen, insbesondere auch nach der Wiedergutmachungsgesetzgebung, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Betrag oder ratenweise gewährt werden; dies gilt nicht, soweit sie den Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellen oder zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind,

10. von Renten, nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Betrag bis zu 100 Deutsche Mark monatlich; beziehen meh­rere zumHaushalt rechnende Familienmitglieder mehrere Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz, bleibt dieser Betrag bei jedem zum Haushalt rechnenden Familienmit­glied nur einmal außer Betracht.

11. sonstige Leistungen, insbesondere,auch Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind und ihre Brücksich tigung offenbar unbillig sein würde, i

12. Zulagen nach dem Gesetz über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 481) in seiner je­weils geltenden Fassung*

13. Wohngeld nach diesem Gesetz sowie vergleichbare Leistun­gen aus Mitteln des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

20 a

Kinderfreibeträge

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben für das zweite und jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind Be­träge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes entsprechend der Reihenfolge der Kinder außer Betracht (Kinderfreibeträge); zu berücksichtigen sind die Kinder, für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs,2 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld­

gesetzes ist nicht anzuwend'en.

(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines zum Hau s .j halt rechnenden Kindes, für das kein Kinderfreibetrag nach Absatz 1 beansprucht wird, bleiben Einnahmen aus nichtselbJ ständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus GewerbebetJ sowie aus Land- und Forstwirtschaft bis zu 100 Deutsche Marli] monatlich außer Betracht.

§ 21

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung Un( j| Erhaltung des Einkommens

{1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dennaj den §§ 16 bis 20 a ermittelten Einnahmen die zu ihrer Erwer-f bung , Sicherung und Erhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen.

(2) Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird dernaci § 9 a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatzl] abgesetzt, sofern nicht höhere W erbungskosten im Sinne von

§ 9 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei , anderen Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs­kosten oder die Betriebsausgaben im Sinne von § 4 des Ein­kommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Ausnahme von j erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie die normalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ein­komm ensteu ergesetzes übersteigen.

(3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Versicherungsbei­träge ein Pauschbetrag von 15 vom Hundert der nach den Ab-I Sätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzusetzen.

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(Den weiteren Bericht veröffentlichen wir in einer unserer nächsten Ausgaben)

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