Ausgabe 
21.5.1965
 
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(Dienstag: 18, 00 - 20, 00 Uhr Fußball A und ß - Jugend Mittwoeh: Leichtathletik:

ab 16, 00 Uhr Schüler und Schülerinnen 17,30 - 19, 00 Uhr alle anderen ab 19,00 Uhr für Sportabzeichenbewerber | D o n n e r s t a g: 14, 00 - 16, 00 Uhr L eichtathletik für Ver­ein sin itglie der v. Aufbaugymnasium ab 18,30 Uhr Fußball Senioren | Frei tag: 17,00 - 19, 00 Uhr Leichtathletik Samstag: ab 15, 00 Uhr frei für Fußball-Jugendspiele

jb) Turnhalle :

[Montag: 18, 00 - 22, 00 Uhr Tischtennis

[Dienstag; 17,30 - 19,00 Uhr Turnen Schülerinnen

19, 00 - 22, 00 Uhr Turnen Senioren [Mittwoch: 18, 30 - 20, 00 Uhr Tischtennis für Schüler

und Jugend

ab 20, 00 Uhr Turnen Gymnastikgruppe |Donnerstag: 17,30 - 19, 30 Uhr Turnen Schüler

20, 00 - 22, 00 Uhr Turnen Senioren

(Freitag: frei

|s a m s t a g : ab 16, 00 Uhr Tischtennis.

Ivolksbank Montabaur (Volksbank-Sparbriefe gehen auf 6 °Jo [Wie die Volksbank Montabaur mitteilt, erhöhen die Volks- [banken im Hinblick auf das starke Steigen der Effektiv- Iverziusung am Kapitalmarkt den Zinssatz für Sparbriefe mit Wirkung vom 12. Mai erneut um 1/2 %o auf 6 °]o.

Erst am 20. April d. J. waren die Zinsen von 5 auf 5 1/2 % langehoben worden.

Durch diese Zinserhöhung ermäßigt sich der Ausgabepreis für einen Sparbrief über 1.000,-- DM um 17,-- DM nun- nehr auf DM 748, --. Dies bedeutet einen Kapitalzuwachs von 33, 7 Damit erhält der Käufer eines Sparbriefes un­ter Ausschluß jeglichen Kursrisikos bei einer Laufzeit von i Jahren über 1/3 der eingezahlten Summe als Ertrag.

Bei Sparbriefen mit Nennbeträgen über 5. 000, -- DM und (10.000, DM ermäßigen sich die Ausgabe preise um 85,-- bzw. 170, -- DM auf 3. 740, -- bzw. 7.480, -- DM.

KTUELLE VERWALTUNG

aszug

us dem Amtsblatt der Provinzialhauptstadt ünster (Westf.) 8, Jahrgang, Nummer 9, om 7, Mai 1965 erichtsentscheide:

st auf einer Bundesstraße in Gegenrichtung ein Lastzug bgestellt und kommen mehrere Fahrzeuge entgegen, von enen die beiden ersten schon den Lastzug umfahren, so ein besonders sorgfältiger Fahrer seine Geschwindig- eit so ermäßigen, daß er beim Auftauchen eines weiteren fz auf seiner Fahrbahnhälfte einen Zusammenstoß mit iesem vermeiden kann.

BGH. Urt. v. 17. 9.1963 (VI ZR 132/62 - OLG Stuttgart)

RS 26, 95

(Daß ein erwachsener und nach seiner äußeren Erscheinung _ ls ve rkehrstüchtig zu vermutender Fußgänger eine Bundes- ^traße überqueren werde, ohne auf den Fährverkehr zu ach- t^u, braucht kein Kraftfahrer zu befürchten, so lange nicht '| ea chtliche Umstände im Verhalten des Fußgängers eine Iplche Aufmerksamkeit erwarten lassen.

BGH. Urt. v. 13. 7.1962 (4 StR 106/62 - LG Trier) VRS 23, 373

1. Abgeblendete Scheinwerfer beleuchten die Fahrbahn oft auf größere Entfernung als 25 m.

2. Eine erhöhte Geschwindigkeit kann auch dann straferhö­hend berücksichtigt werden, wenn sie für den Unfall nicht ursächlich war. "

BGH. Urt. v. 20.12.1963 (4 StR 464/63 - LG Essen)

"Solange ein Kraftfahrer mit dem Auftauchen eines Hinder­nisses nicht zu rechnen hat, kann es nicht ohne weiteres be­anstandet werden, wenn er auch auf einer schlüpfrigen, ab­fallenden Fahrbahn mit 40 oder 50, km/h fährt. "

BGH. Urt. v. 26. 6.1962 (4 StR 151/61 - LG Essen)

"In dem Befahren einer kurvenreichen, erkennbar schlecht beschilderten Straße bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwin­digkeit liegt grobe Fahrlässigkeit."

BGH. Urt. -v. 27\. 11.1962 (VI ZR 10/62 - OLG Hamm)

Wohngeldgesetz Fortsetzung aus Nr. 20/65

§ 19

Einnahmen aus Miete und Pacht Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für die Gewährung eines Lastenzuschusses bleiben Einnahmen aus Miete und Pacht außer Betracht, sofern sie die Belastung nach der Lastenbe­rechnung vermindern.

§ 20

Außer Betracht bleibende Einnahmen

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben folgende

Einnahmen außer Betracht:

1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen , die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

2. auf gesetzlicher Grundlage beruhende Leistungen, die zur Abgeltung einesdurchKörperbehinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und W äsche oder zur Abgel­tung eines besonderen Aufwandes wegen körperlicher Hilf­losigkeit gewährt werden, namentlich Pflegegeld oder Pflegezulage, ferner die Leistungen, die Blinde wegen ihrer Blindheit erhalten,

3. ('aufgehoben)

4. Ausbildungszulagen nach der Kindergeldgesetzgebung,

5. sonstige Erziehungs- , Ausbildungs- und Fortbildungsbei­hilfen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden,

6. Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfe­gesetzes und Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge, so­weit es sich dabei nicht um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt handelt; ferner Leistungen der freien Wohl­fahrtspflege, soweit sie nicht die Lage des Empfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Sozialhilfe ungerecht­fertigt wäre,

7. die Entschädigungsrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in seinef jeweils geltenden Fassung,

8. der halbe Betrag der Unterhaltshilfen und der Beihilfen , zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Unterhaltsbeihilfen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) in seiner jeweils geltenden Fassung,

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