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(Dienstag: 18, 00 - 20, 00 Uhr Fußball A und ß - Jugend Mittwoeh: Leichtathletik:
ab 16, 00 Uhr Schüler und Schülerinnen 17,30 - 19, 00 Uhr alle anderen ab 19,00 Uhr für Sportabzeichenbewerber | D o n n e r s t a g: 14, 00 - 16, 00 Uhr L eichtathletik für Verein sin itglie der v. Aufbaugymnasium ab 18,30 Uhr Fußball Senioren | Frei tag: 17,00 - 19, 00 Uhr Leichtathletik Samstag: ab 15, 00 Uhr frei für Fußball-Jugendspiele
jb) Turnhalle :
[Montag: 18, 00 - 22, 00 Uhr Tischtennis
[Dienstag; 17,30 - 19,00 Uhr Turnen Schülerinnen
19, 00 - 22, 00 Uhr Turnen Senioren [Mittwoch: 18, 30 - 20, 00 Uhr Tischtennis für Schüler
und Jugend
ab 20, 00 Uhr Turnen Gymnastikgruppe |Donnerstag: 17,30 - 19, 30 Uhr Turnen Schüler
20, 00 - 22, 00 Uhr Turnen Senioren
(Freitag: frei
|s a m s t a g : ab 16, 00 Uhr Tischtennis.
Ivolksbank Montabaur (Volksbank-Sparbriefe gehen auf 6 °Jo [Wie die Volksbank Montabaur mitteilt, erhöhen die Volks- [banken im Hinblick auf das starke Steigen der Effektiv- Iverziusung am Kapitalmarkt den Zinssatz für Sparbriefe ■mit Wirkung vom 12. Mai erneut um 1/2 %o auf 6 °]o.
■Erst am 20. April d. J. waren die Zinsen von 5 auf 5 1/2 % langehoben worden.
Durch diese Zinserhöhung ermäßigt sich der Ausgabepreis für einen Sparbrief über 1.000,-- DM um 17,-- DM nun- nehr auf DM 748, --. Dies bedeutet einen Kapitalzuwachs von 33, 7 Damit erhält der Käufer eines Sparbriefes unter Ausschluß jeglichen Kursrisikos bei einer Laufzeit von i Jahren über 1/3 der eingezahlten Summe als Ertrag.
Bei Sparbriefen mit Nennbeträgen über 5. 000, -- DM und (10.000, — DM ermäßigen sich die Ausgabe preise um 85,-- bzw. 170, -- DM auf 3. 740, -- bzw. 7.480, -- DM.
KTUELLE VERWALTUNG
aszug
us dem Amtsblatt der Provinzialhauptstadt ünster (Westf.) 8, Jahrgang, Nummer 9, om 7, Mai 1965 erichtsentscheide:
st auf einer Bundesstraße in Gegenrichtung ein Lastzug bgestellt und kommen mehrere Fahrzeuge entgegen, von enen die beiden ersten schon den Lastzug umfahren, so uß ein besonders sorgfältiger Fahrer seine Geschwindig- eit so ermäßigen, daß er beim Auftauchen eines weiteren fz auf seiner Fahrbahnhälfte einen Zusammenstoß mit iesem vermeiden kann.
BGH. Urt. v. 17. 9.1963 (VI ZR 132/62 - OLG Stuttgart)
RS 26, 95
(Daß ein erwachsener und nach seiner äußeren Erscheinung _ ls ve rkehrstüchtig zu vermutender Fußgänger eine Bundes- ^traße überqueren werde, ohne auf den Fährverkehr zu ach- t^u, braucht kein Kraftfahrer zu befürchten, so lange nicht '| ea chtliche Umstände im Verhalten des Fußgängers eine Iplche Aufmerksamkeit erwarten lassen. “
BGH. Urt. v. 13. 7.1962 (4 StR 106/62 - LG Trier) VRS 23, 373
1. Abgeblendete Scheinwerfer beleuchten die Fahrbahn oft auf größere Entfernung als 25 m.
2. Eine erhöhte Geschwindigkeit kann auch dann straferhöhend berücksichtigt werden, wenn sie für den Unfall nicht ursächlich war. "
BGH. Urt. v. 20.12.1963 (4 StR 464/63 - LG Essen)
"Solange ein Kraftfahrer mit dem Auftauchen eines Hindernisses nicht zu rechnen hat, kann es nicht ohne weiteres beanstandet werden, wenn er auch auf einer schlüpfrigen, abfallenden Fahrbahn mit 40 oder 50, km/h fährt. "
BGH. Urt. v. 26. 6.1962 (4 StR 151/61 - LG Essen)
"In dem Befahren einer kurvenreichen, erkennbar schlecht beschilderten Straße bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit liegt grobe Fahrlässigkeit."
BGH. Urt. -v. 27\. 11.1962 (VI ZR 10/62 - OLG Hamm)
Wohngeldgesetz Fortsetzung aus Nr. 20/65
§ 19
Einnahmen aus Miete und Pacht Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für die Gewährung eines Lastenzuschusses bleiben Einnahmen aus Miete und Pacht außer Betracht, sofern sie die Belastung nach der Lastenberechnung vermindern.
§ 20
Außer Betracht bleibende Einnahmen
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben folgende
Einnahmen außer Betracht:
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen , die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.
2. auf gesetzlicher Grundlage beruhende Leistungen, die zur Abgeltung einesdurchKörperbehinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und W äsche oder zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes wegen körperlicher Hilflosigkeit gewährt werden, namentlich Pflegegeld oder Pflegezulage, ferner die Leistungen, die Blinde wegen ihrer Blindheit erhalten,
3. ('aufgehoben)
4. Ausbildungszulagen nach der Kindergeldgesetzgebung,
5. sonstige Erziehungs- , Ausbildungs- und Fortbildungsbeihilfen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden,
6. Leistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes und Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge, soweit es sich dabei nicht um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt handelt; ferner Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht die Lage des Empfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre,
7. die Entschädigungsrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in seinef jeweils geltenden Fassung,
8. der halbe Betrag der Unterhaltshilfen und der Beihilfen , zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Unterhaltsbeihilfen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) und nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) in seiner jeweils geltenden Fassung,
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