Ausgabe 
19.2.1965
 
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latt sorgen, innimmen und ausgeben, auch in wesen behalten, iglich ^Keinen neuen bau, noch einigerlei neu und ungewöhnlich aus- jgab, noch nachlass zu thon, noch frist zu geben, noch einige verenderong anzustellen, on wissen und willen Bürgermeisters jund RaKz

Luch die Person- und quitter inner und ausserhalb rechts ra g Jyertreten, beschirmen und damit in all weg nach der selben tsblattBquitter und person, eheren und nuitz handeln, die beschrei- , en , inventieren und zu bestimmten Zeiten darumb vor wenneinem ambtmann v, unseres gnedigsten Herrn wegen und einem irsamen Raid ordentlich registriert und mit onderscheidlichen iteln aufgeschreben ein vollkommen rechnong und darlegen hon. Und gemeinlich alles das handeln, thon und lasen, das inem frommen und Erbarn in dissem ampt gebuirt und von inem Ersamen Raid bevolhen wirt, auch dem Spetal und der rmen, noitturft, nuitz und frommen fordert. Darin nichts MärzÄmderlasen und fruntschaf, feintschaft, lieb, leid , neid, haß, z NollJ^ab oder geschenk. Darin auch nit brauchen einerlei teding

(Verteidigung) fürgeding (Bedingungen, Verhandlungen) eigen- r des | iiuitz oder geferd, alles getreulich und ongeferlich". (Spetals ivorgeers eid, Stadtarchiv Montabaur, Altes Stadtbuch S. 23), feie Stelle des Spitalmeisters stand nur den Mitgliedern des [Schöffen- und Rats-Kollegiums zu. Meist waren es mehrere Bewerber, die der Rat dem Amtmann in Vorschlag brachte, aus denen dieser den neuen Spitalsmeister bestimmte. Seine drste Tätigkeit bestand darin, alle Register über die Güter, Renten, und Zinsen zu erneuern und alle Briefe, die sich auf diese bezogen, zu registrieren. Alle Register und Briefschaften vfurden in einer Kiste mit drei verschiedenen Schlössern ver­fahrt, deren Schlüssel im Besitze des Amtmannes, des Rates lannesj ^ des Spitalmeisters waren, so dass sie nur im Beisein dieser

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djei geöffnet werden konnte. Alle Gelder, die dem Hospital- f$nds durch Stiftungen zufielen, wurden, wenn sie nicht für Neubauten und Verbesserungen gebraucht wurden, gegen Sicher­heit auf Zins ausgeliehen. Wir sehen, der Spitalsmeister war ejne wichtige Person in der Verwaltung und seine Tätigkeit ujd Umsicht bestimmten das Blühen oder den Verderb des ;n Eidj Spitals. Die Besoldung des Hospitalmeisters wird 1754 mit uch, hierischen Gulden und 2 Malter Korn angegeben (Stadt- j en Jafchiv Montabaur, Hospitalsache, Akte 4). j es i Wie stand es nun mit der örtlichen Aufsicht über das Hospital; illen den au f uns gekommenen Aufzeichnungen im Roten errn unc * in den Ratsprotokollen (ab 1670) scheint auf den

>s jeften Blick die örtliche Aufsicht ganz in den Händen des Rates ten) S^ e 8 en zu haben. Vor ihm mußte der Spitalsmeister jedes

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pgir seine Rechnungsablage tun und im Rate wurde über die wo lle|Erj.angung einer Pfründnerstelle verhandelt, ehe der Amtmann ttzer e 4lgültig seine Genehmigung zur Aufnahme erteilte. "Im 1 ®re Dausendt Sechs Honderth Acht seindf Simon zu Holler

s gart;

vVeißj 111 ^ Petters Bernhardt zu Niedern Elberth, beide Knaup Michels nd ü e frs en Eidemer, sampt Iren Weibern vor Rath alhie erschie- n, vo! 1 ^ 1 un dt um das Hospital angehalten". "Anno 1610

19).

den 30.

iM^rz ist Johann Ruß und seine Haußfrau Catharina vonn Einem

auf P r *? aren Rat li zu probnern (Präbendern - Pfründnern) ins Hoß- Kraii^ 1 ^ Angenommen worden umb vor Eilff halb Hundert tschC U ^ en " (^ otes Buch der Stadt Montabaur, Blatt 25 und 26).

n EiC^^ en Bept, erschien Margarethe Kneuperin burgers Relii(f GC ^ ter dahier undt hielt bei sitzendem rath ahn ob man sie gewei- °^ te a ^ s P ra t>enderin ins Hospital dahier auff undt abnnehmen, "dasv 0 te ^ re Mitteln alle darin geben soviel die hette" (Ratsproto- und ^°^ e Band 1). "1701 den 3. Dezember ist Jost Sayl und dessen rdent^ a '| 1S ^ rau Altbürgere dahier, wegen ihres hohen Alters und ge d vei(^ ener bürgerlicher Last ins Hospital mit Verwilligung Ihro

Gnaden unseres Gnädigen Herrn Amtmannes als Probänter auf- und angenommen worden" (Ratsprotokoll Band II).

Wie sah nun die Wirklichkeit aus? In der FKspitalsbestallung von 14 90 stehen sich zwei Parteien gegenüber, Amtmann Kellner und Pfarrer auf der einen Seite als Vertreter des Erz­bischofs und Kurfürsten und Bürgermeister, Schöffen und Rat als Vertreter der Stadt auf der anderen Seite. Beide haben sich "aindrechtiglichen vertragen .... einen Spitalsmeister", zu bestellen, so heißt es dort. Der Spitalsmeister sollte jähr­lich vor " eime oder zwee auß den Schoeffen und zwee aus dem Rath" über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen. Auch die Spitalsordnungen von 1507 sagen nichts anderes.

So ist es im wesentlichen die späteren Jahrhunderte geblieben bis zum Jahre 172 9, in dem der Kurfürst und Erzbischof Franz Ludwig von Trier aus dem Hause Pfalz Neuburg für alle Hos­pitäler am 4. Februar eine neue Hospitalsordnung erliess.

Wir sind Uber die Zeit von 1500 bis 1729 gut unterrichtet durch einen Bericht des Stadtpfarrers Adam Walter (1734-1756) an den Kurfürsten (Staatsarchiv Wiesbaden Abt. 116 Nr. XII,

2). Danach wurden die Hospitalsrechnungen vor dem Amtmann, dem Pfarrer, dem Stadtschreiber und zwei Mitgliedern des Rats abgelesen, die präbender so wohl als Hospitalsmeisteren admittiert und benent "vor dem Amtmann, Stadtpfarrer und Magistrat" in Concreto".

Die Hospitalsordnung von 172 9 brachte gegenüber der früh- heren Zeit einige Änderungen in der Aufnahme, Rechnungs­ablage und Aufsicht des Hospitals, das in dieser Zeit meist als Bürgerhospital bezeichnet wird.

Die jährlichen Rechnungen sollten vor einem besonderen Provisorium bestehend aus dem Stadtpfarrer und zwei Rats­herren, die für dieses Provisorium vom Rat erwählt wurden, abgelesen werden. Von diesem wurden sie an die eigens dafür geschaffene Oberkommission ad pias causas zur noch­maligen Überprüfung überschickt. Die Anträge um Überlas­sung einer Pfründnerstelle gingen nunmehr an den Erzbischof, der meist nach Anhörung oder Befürwortung des örtlichen Provisoriums entschied. Da die Oberkommission die Wirt­schaft der Hospitäler zu überwachen hatte, dabei sich aber auf die Tüchtigkeit der Hospitalsmeister verlassen mußte, war sie mitentscheidend bei der Ernennung der Hospital­meister. Die Stadt hielt sich lange Zeit nicht an der neuen Verordnung, sondern fuhr fort, nach altgewohnter Weise zu verfahren.

Durch Schreiben vom 9. März 1745-führte die churf. Regie­rung Klage (Stadtarchiv Montabaur, Hospitalsachen Akte 4), daß die Stadt sich bisher nicht an dieser Verordnung gehalten habe und alle Rechnungen unter Vorsitze des Amtsverwalters Bauer im Rate durchgesprochen würden. Den Ratsmitgaedern wurde aufgegeben, fortan nach dieserVerordnung zu leben.

Dem Amtsverwalter wurde jede Tätigkeit als Vorsitzender in Flospitalssachen verboten. Schon damals versuchte die Stadt, den zeitlichen Bürgermeister und Baumeister,als ihren ständigen Vertreter in das Provisorium zu entsenden, was aber am Widerstand der churf. Regierung scheiterte.

Erst jetzt fand sich das Ratskollegium mit der erlassenen Hospitalsverordnung ab und schlug am 20. September 1745 als Vertreter des Rates die Ratsverwandten Johannes Hannaupel und Johannes Kneupper (u. 1748) vor. Am 3. Oktober 1746 wurden die Vorgeschlagenen vom Kurfürsten als Provisoren bestätigt. Im gleichen Schreiben wurde noch einmal darauf hingewiesen, daß "zufolg der Churf. Hospitals Verordnung de anno 1729 denn Ambtsverwalteren kein Präsidium bey den Hospitalsrechnungen zukommdt, er sich dessen eben wohl