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Pries ^Äete und versprachen, sich den Anordnungen des Vor- ZU jiSiers zu unterwerfen ( siehe Hospitalordnung in den Akten Unc * |es Stadtarchivs vom 4.12.1778, die sicherlich auf - s mere Ordnungen zurückgeht).
Ii werden auch aus dem weiter unten Angeführten erse- :n ( dass die Bischöfe von dem Recht .der Aufsicht Uber das spital zu Montabaur stets Gebrauch gemacht haben.
[e wachten darüber, dass die Stiftungen gemäss der Gerung der Stifter verwandt wurden und forderten Rücker- na(tung, nötigenfalls unter Anwendung kirchlicher ! g e n. (trafen, wenn vom Verwalter Güter und Gefälle stif- un g Ln^swidrig verwandt wurden. Als Bischof Johann von der I l^yen am 1. Juni 1558 der Stadt Montabaur auf ein Bitt-
3r ° fitfteiben des Rates und der Bürgerschaft vom 29.3.1558
h er_ tesjattete die Pfründe eines Altars im Hospital ( es ist 1 ler ( Altar der hl. Barbara) zur Bezahlung eines Lehrers |er.Lateinschule zu verwenden, so geschah dies mit dem 5t > l'usdrücklichen Hinweis, dass der betreffende Lehrer und Vicar lc * pdi^ Wochenmesse, welche demselbigen Altar obliget,. mit r Wifsen eines Pfarrers" um der Kranken und Siechen willen g e . tu'lesen habe. Sollte gemäß der Stiftung dies nicht geliehen, so ” soll diese Gnad wiedergefallen, tot und fcs'ein und gedachter Altar wieder miteinem anderen rde uni|tester versehen werden" (Siehe auch Urkunde Nr. 46 ß» Ils'Stadtarchivs vom Jahre 1511, aus der hervorgeht.
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ass schon vor 1558 die Einnahmen des St. Barbara Altars lur'Bezahlung eines Lehrers der Lateinschule verwandt
ithabir
wurden. Der damalige Inhaber des Altars war Meister (Lehrer Irlebach). Diese Altarstiftung stammt von einem gewissen Hermann Schertrock von Montabaur, Pfarrer der Kirche der hl. Maria in Holbach, und seiner Mutter.
Im Jahre 1467, den 10, Mai, bestätigte Erzbischof Johann von Trier die Stiftung eines Altars im Hospital der Armen zu Montabaur, vor der Kammer der Kranken durch die Obengenannten ("in hospitale pauperum ante cameran inferiorem").
Dem Bürgermeister von Montabaur wird das Recht einge- rflumt, dem Erzbischof oder in seiner Abwesenheit seinem Generalvikar oder Offizial zu Koblenz einen geeigneten Priester für den Altar zu präsentieren.
(Staatsarchiv Koblenz 1 C 17 Nr. 677) ^
Die Verwalter des Spitals hiessen Spitalmeister. So weit wir sie fassen können, waren es wohlhabende Bürger der Stadt, die dem Schöffen - oder Ratskollegium angehörten. Wir kennen einige, die schon zu Lebzeiten ihr gesamtes Hab und Gut ins Hospital einbrachten, mit ihrer Frau dort eintraten und neben der Verwaltung des Spitals ein gottgefälliges Leben führten.
(Die Fortsetzung dieses Berichtes lesen Sie in einer unserer nächsten Ausgaben)
Den Drucksatz der heutigen Ausgabe fertigte für Sie Frau Stutz.
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