Ausgabe 
29.1.1965
 
Einzelbild herunterladen

DAS HL. GEIST HOSPITAL ZU MONTABAUR von H Fries

A, Die k u r t r i e r i sc h e Zeit.

Das'Mittelalter kannte noch keine geordnete staatliche Armenpflege. Die Kirche kann für diese Zeit.allein das Verdienst in A nspruch nehmen, sich der Bedrängten und Armen angenommen zu haben. Kirche und Caritas ge­hörten in allen Jahrhunderten zusammen.

Von den ersten Tagen des Christentums bis auf unsere Zeit entfaltete die Kirche auf dem Gebiete der Caritas eine gesegnete Wirksamkeit, einer Quelle gleich, die nie versickert. Schon die fränkische Kirche gestattete den Armen, an den Kirchentüren zu sammeln. Auf vielen Synoden wurde den Geistlichen die Versorgung der Armen und die Errichtung von Armenhäusern und Hospitälern zur Pflicht gemacht. Und auf kirchliche Anregung hin ver­schenkten zui allen Jahrhunderten ledige Personen geistlichen und weltlichen Standes und kinderlose Ehepaare ihr ganzes Hab und Gut für wohltätige Zwecke.

So dürfte auch in Montabaur eine von den oben erwähnten Personen durch Herschenkung ihrer Güter den Grundstock zum Hospital gelegt haben.

Die Stiftungsurkunde des Hospitals zum Hl. Geist scheint verloren gegangen zu sein. Schon um die Mitte des 18, Jahrhunderts fehlte sie. In einem Bericht, der abgefasst wurde unter dem Spitalsmeister Matthias Seull (1723 - 1755) heißt es, daß bei einer allgemeinen Visitation des Hospitals durch die Oberkommission dahier im Archiv keine Fundati- onsdokumente gefunden, auch jetzt bei wiederholter Durchsuchung der Briefschaften in Gegenwart des Gerichts­schöffen und Provisors Hannappel und des Gerichtsschöffen und Hospitalimeisters Seull nichts gefunden wurde, "und haltet man dafür, dass die Fundationsinstrumente ent­weder vorzeiten als die ganze Stadt abgebrennet, müssen in rauch hingefahren, oder bey dene schwedische Kriegs­zeiten verkommen seyn" (Stadtarchiv, Hospitalssachen, Akte), Hofrat Linz schreibt auf Seite 88 seiner "Be­schreibung der Ämter Meudt und Montabaur", abgeschlos­sen mit dem Jahre 1786: " Das Stadt Montabaur Hospital ist der allgemeinen Sage nach für 12 alte gebrächliche Stadtbürger von männlichem und ebenso viele weiblichem Geschlecht gestiftet".

Wie dem auch sei, fest steht, dass bis ins 18. Jahrhundert 12 Männer und 12 Frauen eine Hospitalspffünde inne hatten.

Das Hospital zu Montabaur dürfte spätestens in den vier­ziger Jahren des 14, Jahrhunderts entstanden sein. Damals entstanden auf Anregung der Bischöfe und veranlasst durch die Not, die Pest und andere Seuchen i n dieser Zeit hinterliessen, viele Hospitäler, Sehr viele waren dem Hl. Geist, dem Tröster und Vater der Armen, geweiht.

Die älteste Nachricht über das Hospital zu Montabaur stammt aus dem Jahre 1353, In diesem Jahre stiftete Richwin Wigand, Leynemers Sohn, zur Ehre Gottes, der Jungfrau Maria und aller Heiligen, für das Seelenheil des Peter Richolfus in der Hospitalskirche ein ewiges Licht mit der Bedingung, dass selbiges, wenn das Hospital aus­gehe, in der Pfarrkirche gebrannt werde, (Meister, Ge­schichte der Stadt und Burg Montabaur, S. 49. Die Ur­kunde gehörte noch 1879 zum Bestand-des Stadtarchivs Montabaur, ist aber heute nicht mehr auffindbar.)

Wenige Jahre später, am 1. Mai 1357 setzte Erzbischof

Gebete un jt^Jiers zu 0es Stadta fitere Ord Wir werde fiel), dass jtfospital z

(Sie wacht«

hrijuing de Haftung, i Strafen, w tun^swidri

pe yen am ictüeiben bestattete 8er, Altar c jer Latein; Jusdrücklii fdit Woch Wissen ein [u'lesen h; pichen, sc Ibsein und

Boemund von Trier den Johannes de Anre (Kirchähr), Priest des Bistums Trier, als Rektor und Leiter des Hospitals zu Monthabur ein, das er mit Hilfe und Rat des Offizials und der anderen "Freunde" des Erzbischofs in Koblenz, des Kellners und des Pfarrers Henricus in Montabaur leiten sollte. (Staatsarchiv Koblenz, Abt, 1 C Nr. 7, Urkunde 527).

Die Ernennung galt für die Zeit seines Lebens, wenn er nicht wegen mangelhafter Amtsführung abgesetzt werden sollte. Der ernannte Johannes sollte jährlich über Einnahmen und Ausgaben des Hospitals Rechnung ablegen.

Aus dieser Urkunde geht klar hervor; daß die Verwaltung des Hospitals unter der Oberaufsicht des Bischofs stand und dem besonderen Schutze der Kirche anvertraut war.

Dies geht auch aus den beiden Hospitalsverordnungen her­vor, die Erzbischof Jakob von Trier (uff, Montage nach presentationis Marie / 22. Nov. und uff montag sand Lucien tag /13. Dez.) für das Spital in Montabaur gibt, in der es in der einen heisst: "Wir Jakob thun kundt und bekennen öffentlich ane diesem brieff, das wir als der Ordinarius unnd Lantsfürst haben aigesiehndie ordenunge, so bißher mit regerunge des Spidales in unser Statt Monthabuer gewesen ist "

In dieser Ordnung bestimmt der Erzbischof "Uff Begierde urtkester ve mit raede und willen unser lieben getruwen Scholtheiß, fcsIStadtai Bürgermeister, Scheffen und raede unser Statt Monthabur", fass schon dass jeder " Spideler", der "mit unserm ader unser na- fur|Bezahl körnen und auch mit obgedachter der unsern von Monthabir| wissen und willen sal angenommen werden" über alle Renten, Zinsen, Nutzungen und Gefälle des Spitals "alle jars uff Sonntag Letare geboerliche, uffrichtig und kuntlig rechenschaft von allem Innemen und ußgeben schrift. thun our eyn amptman und keiner oder ir eynen, so sie nitt beide anehmysch (zu Hause dort sind) werden und den igenen (denjenigen) so Bürgermeister, scheffen und Rad te z Monthabur darzu verordenung (verordnet) werden". Sollte der Spitalsmeister säumig oder unfähig in seinen Geschäften sein, so soll er abgesetzt werden, doch soll er der das syne (Güter, Renten) in dem Spidale vor eyn prebende gegeben hatte, inn Spidale syn lebtage- lanck ' 'syner prebenden zugemessen verlyben (ver­bleiben)".

Dem Spitalsmeister aber, der dem Spital nichts zuge- bracht hat, soll man "die prbende im Spidale furtane syn Lebtagelanck zu geben nit plichtig syn. In der an - deren Ordnung gestatteter, daß alles dem Spital gegebene "lygend guth und Erbt, schafften" nach dem Tode des Schenkers, die "vesten erben (natürlichen Erben) wieder an sich bringen können, nämlich "mit sechstzig gülden redder muntzen alsovill erbschafft, das hundert gülden derselben montzen weert sy. (Staatsarchiv Koblenz,

Abt. 1 C Nr. 21 f. 148 und 153).

Derartige rechtsverbindliche Anordnungen für ein Institut konnte nur der erlassen, der über diesem stand. An dieser Aufsicht durch den Bischof änderten auch die späteren Jahrhunderte nichts.

Der kirchliche Charakter des Hospitals geht auch aus der Tatsache hervor, dass die Präbender sich einer bestimmten Lebensweise unterwerfen und gewissen von der Kirche vor- geschriebenen Verpflichtungen unterzeichnen mussten.

Die Insassen führten ein fast klösterliches Leben, mußten enthaltsam leben, beteten zu festgesetzten Zeiten bestimmij

»ewinn

Jeder

>eim Gt >ank N | pflichten

lieh 1I DM Ven afür ne uslosur

durchs

- 4 -