Ausgabe 
22.1.1965
 
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inhalt der von den Teilnehmern benutzten Müllgefäße fest­gesetzt und zusammen mit der Grundsteuer oder durch be­sonderen Bescheid angefordert.

(2) Die Höhe der*Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich

a) für ein 35 -Liter Gefäß 0,70 DM

b) für ein 50-Liter -Gefäß 1,-- DM

§ 3

(1) Die Gebühren werden nach vollen Monatsbeträgen berech­net , auch wenn sich die Benützung der Müllabfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt'.

(2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt be­trägt monatlich 0, 70 DM.

(3) Zahlungspflichtig.ist der Eigentümer , der an die Müllab­fuhr angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer haf­ten als Gesamtschuldner. Außerdem haften neben dem Ei­gentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten.

§ 4

(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Mo­nats zu entrichten, in den der Wechsel fallt. Für die Gebüh­ren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentumswechsels der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mitteilung zu machen.

(3) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigen oder Wohnungs­berechtigten .

§ 5

Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhebung und Beitreibung Süden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Sr Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 ( GVBl. S. 139 ) und des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom S. 7.1957 ( GVB1.S. 101 ) Anwendung.

§ 6

Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsord- ntmg vom 21.1.1960 ( BGBl. S. 17 ) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. I960 ( GVBl. S.

145 ) angegebenen Rechtsmittel zu.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. 1.1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Gebührensatzung zur Satzung über die Müll­abfuhr in der Stadt Jdonatbaur vom 9.4.1953 / 12.6,1958 ihre Gültigkeit.

Montabaur, den 8. Dezember 1964

Der Bürgermeister 4

Den Drucksatz der heutigen Ausgabe fer­tigte für Sie.Frau W.Peter

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