inhalt der von den Teilnehmern benutzten Müllgefäße festgesetzt und zusammen mit der Grundsteuer oder durch besonderen Bescheid angefordert.
(2) Die Höhe der*Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich
a) für ein 35 -Liter Gefäß 0,70 DM
b) für ein 50-Liter -Gefäß 1,-- DM
§ 3
(1) Die Gebühren werden nach vollen Monatsbeträgen berechnet , auch wenn sich die Benützung der Müllabfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt'.
(2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt beträgt monatlich 0, 70 DM.
(3) Zahlungspflichtig.ist der Eigentümer , der an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Außerdem haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten.
§ 4
(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fallt. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentumswechsels der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mitteilung zu machen.
(3) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigen oder Wohnungsberechtigten .
§ 5
Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhebung und Beitreibung Süden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Sr Rheinland-Pfalz vom 8.11.1954 ( GVBl. S. 139 ) und des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom S. 7.1957 ( GVB1.S. 101 ) Anwendung.
§ 6
Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsord- ntmg vom 21.1.1960 ( BGBl. S. 17 ) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. I960 ( GVBl. S.
145 ) angegebenen Rechtsmittel zu.
§ 7
Diese Satzung tritt am 1. 1.1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Gebührensatzung zur Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Jdonatbaur vom 9.4.1953 / 12.6,1958 ihre Gültigkeit.
Montabaur, den 8. Dezember 1964
Der Bürgermeister 4
Den Drucksatz der heutigen Ausgabe fertigte für Sie.Frau W.Peter
Bayer ]
reinigt
Mäntel für 6,50
Filiale Montabaur, Bahnhofstr, Zeitschriften Hoff, Kirchstr, Stahlhofen Eschelbach
Füir die
Zustellung
DES
Mitteilungsblattes
Austräger
Interessenten wenden sich bitte an Herrn Sonnenschein bei der Stadtverwaltung oder schreiben an den Verlag.
Wir haben in allen Gemeinden eine
VERLAGSAGENTUR
zu vergeben.
Gnt beleumundete Personen, die über etwas kaufmännisches Denken verfugen, sind für die nebenberufliche. Position geeignet.
Der Agent soll die Betreuung derrAnzeigern* künden übernehmen und in der Lage sein, Anzeigen aus eigener Initiative * und mit Unterstützung des Verlages~zu werben.
Unsere An Bendienstnritarbeite» stehen Ihnen beratend znn Verfügung*.
Bin sehr guter
NEBENVERDIENST
ist sicher.
Bilsngebote an
PRlMO-VERLAG HANS SCHMID
6689 Merchweiler/Saar, Schulstraße 1 Telefon 06825/2822
J n cl tte n ^ e dd ct n ej. e de & e n he i t
e «
KREISSPARKASSE

