Ausgabe 
22.1.1965
 
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Seit diesem Frühjahr machen sie nun auch die Gewässer rund um Montabaur unsicher.

Die Bisamratte ist ein Pflanzenfresser und kann darum auch nicht wie andere Ratten mit einem vergifteten Köder ver­nichtet werden.

Da sie die Angewohnheit hat, die Dämme zu zerstören, kann sie zu einem wirklichen Schädling werden. Da sie keinen Winterschlaf kennen, bauen sie sich im Herbst aus Binsen und Schilf sogenannte Burgen. ( siehe Bild).

Diese dienen gleichzeitig als Wohnraum und als Futter­vorrat für den Winter. Sie werden über Winter von innen heraus aufgefressen.

Ein ausgewachsenes Tier wiegt bis 4 Pfund und ist ca 65 cm lang, wovon ca 25 cm auf den Schwanz entfallen.

F.J. Löwenguth

Unser Bild zeigt eine von drei Bisamburgen, die sich in einem kleinen Teich in der Nähe von Montabaur befinden. Die Höhe beträgt fast zwei Meter. Die Tiere befinden sich im oberen Teil.

aktuelle Verwaltung

Satzung

über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur. Fortsetzung aus Nr. 3/65

(2) Ist die Abholung des Mülls aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie so bald als möglich nach- geholt.

(3) Voraussehbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr werden bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können keine An - Sprüche hergeleitet werden.

§ 12

Deckung der Müllabfuhrkosten Für die Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr werden von den Grundstückseigentümer öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in einer besonderen Ge­bührensatzung festgesetzt.

§ 13

Geldbuße bei Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark bedroht werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit ( OwiG ) vom 25. 3. 1952 ( BGBl. I. S. 177 ) findet Anwen­dung, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 dieses Ge­setzes ist die Stadtverwaltung Montabaur.

§ 14

Rechte und Pflichten

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher, wirtschaftliche Eigen­tümer und für die in sonstiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

§ 15

Rechtsmittel

Den Anschlußberechtigten und Anschlußpflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsordhung vom 21.1.1960 ( BGBl. S. 17 ) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz er­gangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsge­richtsordnung vom 26. 7.1960 ( GVB1. S. 145 ) angegebenen Rechtsmittel zu.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.1965 in Kraft. Am gleichen Ta­ge verliert die Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 9.4.1953 / 12.6.1958 ihre Gültigkeit. . Montabaur, den 8. Dezember 1964

(Siegel) Der Bürgermeister

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Monta­baur.

Aufgrund der §9 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rhein­land -Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9.

1964 ( GVB1. S. 145 ) in Verbindung mit den §§1,2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 ( GVB1.

S. 139 ), geändert durch die Landesgesetze vom 14.3.1955 ( GVB1. S. 20 ) und vom 25.7. 1961 ( GVB1. S. 185 ) und des § 12 der Satzung Uber die Müllabfuhr in der Stadt Mon­tabaur vom 1.1.1965 wird auf Beschluß des Stadtrates vom 8. Dezember folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Die in der Stadt Montabaur durch die Müllabfuhr entstehen­den Kosten werden durch Gebühren aufgebracht.

§ 2

(1) Die Gebühren werden nach der Anzahl und dem Nutzin-

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