Ausgabe 
18.12.1964
 
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AMTSBLATT

der Stadt Montabaur

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(Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Schmid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.

I. Jahrgang /54/

Freitag, den 18. Dezember 1964

N u m irre r 4

[N EIGENER SACHE

/egen der bevorstehenden Feiertage müssen wir den Redak- [ionsschluß auf Dienstag, den 21.12. vorverlegen, lis zu diesem Termin müssen die Manuskripte beim Verlag tingegangen sein.

Zwischen Weihnachten und Neujahr erscheint das Mitteilungs-

llatt nicht. _ ,

Der Verlagsleitung.

^WICHTIGER HINWEIS

Sehr geehrter Leser,

! am l, Januar 1965 beginnt das neue Bezugsvierteljahr. Wir f haben unseren Austrägern bereits Bezugsgeld Quittungen über- ler Arj'sandt. Halten Sie daher bitte den Betrag von DM 1.80 bereit, [wenn unser Austräger in den nächsten Tagen bei Ihnen vor- ! spricht, um diesen Betrag auch bei Ihnen zu kassieren. Sie

I aben damit das Mitteilungsblatt für weitere drei Monate

ezahlt. Für Ihre Treue danken wir Ihnen bestens.

lit freundlichen Grüßen nnT ,. , nT IT , t i PRIMO-VERLAG Hans Schmid

Redaktion und Verlig

MTLICHE BEKANNTMACHUNGEN analisation der Stadt Montabaur

jDie Kanalisation der Stadt'Montabaur ist zum überwiegenden ZtLLS&l T e ü ^ertiggestellt und lediglich die nachfolgend aufgeführten Eher ^'Grundstückseigentümer müssen ab 1.1. 1965 ihre Hauskläran- dgerätep 1 ^ 6 we * tei benutzen und können ihre Abwässer noch nicht [in die städtische Kanalisation einleiten:

^ U R Liseph-Kehr ein- Straße,

^ landratsamt sowie Grundstücke Steinebach, Katz und Munsch,

_ » T *

|ahnhofstraße links.von Kroli-Gäßchen , (Großer Markt) bis

^ dolksbank, Bahnhofstraße rechts von Grundstück Salzmann

iis Hotel zur Post, Burgstraße in ganzer Länge,

| Vorderer Rebstock von Grundstück Salzmann bis Parbel, Andreas

" 11 " " Eschenauer bis Philippi,

^ " " "* Held bis Kespe,

11 " Bahl bis Stanger,

Steinweg in ganzer Länge einschließlich Nebenstraßen,

Tl i S 1 chö jjFteiherrvon-Stein-Straße von Wallstraße bis VK-Tankstelle, etzt in di) ;

beit, dent B i er g a sse in ganzer Länge,

!ie uns afWallstraße in ganzer Länge,

f"\ J L Ujlleestraße links von Grundstück Wilhelm Keil bis Marx,

|\JUeestraße rechts von Grundstück Meuer (Schmiede) bis Mathias Müller (Landwirt)

Auertal, Grundstück Kröll bis Grundstück Wirth (Landwirt), Anbachstraße in ganzer Länge,

Hohestraße links Grundstücke Taphorn u. Ohlig u. Gerhards, Hohestraße rechts Ahlschwede (Ganss) bis Kroppmanns, Hammerweg, Grundstücke Stendebach und Gasteyer, Allmannshausen, Grundstücke jenseits der Aubachbrücke, Baugebiet Alberthöhe.

In diesem Neubaugebiet können sämtliche Grundstücke nicht angeschlossen werden» Ausnahmen hiervon sind: Albertstraße von "Neue Brücke bis Rheinstraße (Landwirt

Kunoth),

Rheinstraße bis Weg b, Lenz,

Weg Lenz von Rheinstraße bis Biergasse und Grundstück Roßbach, Willi,

Alle anderen im Stadtgebiet liegenden Grundstücke müssen ihre Abwässer ohne Hauskläranlage direkt der Kanalisation zuführen.

Montabaur, den 10.12.1964

Mangels, Bürgermeister,

Erhebung der Weinbestände

am 31. Dezember 1964.

Auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Weinwirtschaft vom 2 9, August 1961 (BGBl. I. S. 1622) und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 27. Juli 1962 (BGBl, I. S. 527) findet eine Weinbestand­statistik mit Stichtag vom 31, Dezember 1964 statt. Melde­pflichtig hierzu sind:

1. Inhaber (Eigentümer, Pächter oder sonst Nutzungsberechtigte oder deren Vertreter) von Rebland. soweit sie an ertrag­fähigen Rebflächen» Junganlagen. Rebschulen, Rebschnitt­gärten und für die Neubestockung vorbereiteten oder zuge­lassenen Flächen insgesamt 10 Ar oder mehr Rebland be-

s itzen.

2. Winzergenossenschaften,

3. Inhaber von Betrieben (oder deren Vertreter), die Trauben, Maische oder Traubenmost zur Weinherstellung aufkaufen und zu Wein ausbauen oder Wein aufkaufen.

4. Inhaber von Betrieben (oder deren Vertreter), die Großhan­del mit Wein betreiben (einschl, Kommissionäre und Ver­mittler).

5. Inhaber von Betrieben (oder deren Vertreter), die gewerbs­mäßig für andere Wein lagern oder transportieren.

6. Inhaber von Betrieben (oder deren Vertreter), die gewerbs­mäßig Wein bearbeiten oder verarbeiten (z. B. zu Schaum­wein,' Perlwein, WeindestiJlat, Wermut- oder Kräuterwein, Weinessig).

7. Inhaber von Einzelhandels- und Gaststättenbetrieben (oder deren Vertreter), die einen eigenen Kellereibetrieb haben, d.h. Lagermöglichkeiten für mindestens 500 Liter Wein in Fässern oder sonstigen großen Behältern haben und für die Behandlung und Schönung des Weins Filter oder Separa­toren benutzen.