Ausgabe 
11.12.1964
 
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AMTSBLATT

der Stadt Montabaur

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Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Schmid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.

,li, Jahrgang /54/ Freitag, den. 11. Dezember 1964 Nummer 3

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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Satzung

jßer die Reinigung öffentlicher Strassen in der Sta dtge m einde MONTABAUR.

Per Stadtrat hat aufgrund des § 17 Landesstrassengesetz vom I5j,2.1963 (GVB1. S.57) in der Fassung des Landesgesetzes zur Äderung des Landesstrassengesetzes für Rheinland-Pfalz vom llj. 12.1963 (GVB1.1964 S. 5 ) und der §§ 24, 27 derG.O. für Rheinland/Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9.

9])4 (GVB1. S...145) -----

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht ) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der ge- chlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Strassen. Öffent­liche Strassen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffent- :hen Verkehr gewidmeten Strassen, Wege und Plätze, schlossene Ortslage ist der Teil des Stadtbezirks, der in. bchlossener oder offener Bauweise zusammenhängend be­it ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge- ;netes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung terbrechen den Zusam menhang nicht.

) Zu den öffentlichen Strassen gehören:

Fahrbahnen,

Gehwege einschliesslich der Durchlässe,

Parkplätze und Standspuren,

[} Strassenrinnen,

Seitengräben einschliesslich der Durchlässe,

Einflussöffnungen der Strassenkanäle,

Böschungen und Grabenüberbrückungen,

Stützmauern,

§ 2

Reinigungspflichtige

) Die Strassenreinigungspflicht, die gemäss § 17 Abs. 3 trG der Stadt obliegt, wird für die in § 1 genannten Strassen |it Ausnahme der Fahrbahnen, Parkplätze und Standspuren Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke Iferlegt, die durch diese Strassen erschlossen werden oder an diese Strassen angrenzen.

) Die Re in igungs pflicht der Grundstückseigentümer erstreckt h auf die Gehwege und Strassenrinnen. Ist kein ausgebauter jb.weg vorhanden, so ist m indestens ein 1,-50 m breiter Jf'lfen als Gehweg entlang der Grundstücks grenze zu reini- ften.

|) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung -r zum Gebrauch dringlich Berechtigten, denen nicht nur e Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienst­zeit zusteht, und die W ohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). )Ajs Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rück- it auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusam menhängen- e Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaft­

liche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

§ 3

Leistungsfähigkeit der Rein igungs pflichtigen Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körper­liches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadtge­meinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungs­pflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet der St ad trat.

§ 4

Übertragung der Re in igu n gs p f li ch t auf Dritte. Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungs­pflicht auf einen Dritten (z.B. Pächter, Mieter) übertragen.

Der Vertragsabschluss ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.

§ 5

Umfang der allge me inen Reinigung.

Die Reinigung umfasst insbesondere;

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Strassen­rinnen (§ 6)

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen(§ 7)

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8).

§ 6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Strassenrinnen.

1. ) Das Säubern der Gehwege und Strassenrinnen (§ 2 Abs. 2) um fasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlam m , Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art,die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Strasse gehören, die Säu­berung der Gräben und der Durchlässe.

2. ) Kehricht, Schlam m und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sink­kästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. Werden Sinkkästen und Kanäle verunreinigt, haftet der Stadt­verwaltung gegenüber derjenige, der die Verunreinigung ver­ursacht hat.

3. ) Bei wassergebundenen Decken (sandgeschlem mten Schot­terdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden,

4. ) Bei trockenem und frostfreiem W etter ist vor dem Rei­nigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit W asser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand,

5. ) Die Reinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag durchzuführen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zusätz­liche Reinigung erforderlich ist. Aussergewöhnliche Verschmut­zungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen.

Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

6. ) Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbe-