AMTSBLATT
der Stadt Montabaur
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Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Schmid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.
,li, Jahrgang /54/ Freitag, den. 11. Dezember 1964 Nummer 3
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Satzung
jßer die Reinigung öffentlicher Strassen in der Sta dtge m einde MONTABAUR.
Per Stadtrat hat aufgrund des § 17 Landesstrassengesetz vom I5j,2.1963 (GVB1. S.57) in der Fassung des Landesgesetzes zur Äderung des Landesstrassengesetzes für Rheinland-Pfalz vom llj. 12.1963 (GVB1.1964 S. 5 ) und der §§ 24, 27 derG.O. für Rheinland/Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9.
9])4 (GVB1. S...145) -----
§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht ) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der ge- chlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Strassen. Öffentliche Strassen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffent- :hen Verkehr gewidmeten Strassen, Wege und Plätze, schlossene Ortslage ist der Teil des Stadtbezirks, der in. bchlossener oder offener Bauweise zusammenhängend beit ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge- ;netes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung terbrechen den Zusam menhang nicht.
) Zu den öffentlichen Strassen gehören:
Fahrbahnen,
Gehwege einschliesslich der Durchlässe,
Parkplätze und Standspuren,
[} Strassenrinnen,
Seitengräben einschliesslich der Durchlässe,
Einflussöffnungen der Strassenkanäle,
Böschungen und Grabenüberbrückungen,
Stützmauern,
§ 2
Reinigungspflichtige
) Die Strassenreinigungspflicht, die gemäss § 17 Abs. 3 trG der Stadt obliegt, wird für die in § 1 genannten Strassen |it Ausnahme der Fahrbahnen, Parkplätze und Standspuren Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke Iferlegt, die durch diese Strassen erschlossen werden oder an diese Strassen angrenzen.
) Die Re in igungs pflicht der Grundstückseigentümer erstreckt h auf die Gehwege und Strassenrinnen. Ist kein ausgebauter jb.weg vorhanden, so ist m indestens ein 1,-50 m breiter Jf'lfen als Gehweg entlang der Grundstücks grenze zu reini- ften.
|) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung ’-r zum Gebrauch dringlich Berechtigten, denen nicht nur e Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstzeit zusteht, und die W ohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). )Ajs Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rück- it auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusam menhängen- e Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaft
liche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
§ 3
Leistungsfähigkeit der Rein igungs pflichtigen Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadtgemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet der St ad trat.
§ 4
Übertragung der Re in igu n gs p f li ch t auf Dritte. Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungspflicht auf einen Dritten (z.B. Pächter, Mieter) übertragen.
Der Vertragsabschluss ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.
§ 5
Umfang der allge me inen Reinigung.
Die Reinigung umfasst insbesondere;
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Strassenrinnen (§ 6)
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen(§ 7)
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8).
§ 6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Strassenrinnen.
1. ) Das Säubern der Gehwege und Strassenrinnen (§ 2 Abs. 2) um fasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlam m , Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art,die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Strasse gehören, die Säuberung der Gräben und der Durchlässe.
2. ) Kehricht, Schlam m und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. Werden Sinkkästen und Kanäle verunreinigt, haftet der Stadtverwaltung gegenüber derjenige, der die Verunreinigung verursacht hat.
3. ) Bei wassergebundenen Decken (sandgeschlem mten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden,
4. ) Bei trockenem und frostfreiem W etter ist vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit W asser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand,
5. ) Die Reinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag durchzuführen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist. Aussergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen.
Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
6. ) Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbe-

