Ausgabe 
11.12.1964
 
Einzelbild herunterladen

sondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirch­lichen Festen, nach Karnevalumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwal­tung öffentlich bekanntgemacht oder den Verpflichteten bes ond e rs mi tge te i lt.

§ 7

Schneeräumung

W ird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist mindestens ein 1,50 breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Der weggeräum te Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht m ehr als unbedingt notwendig eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächen­wässern nicht beeinträchtigt werden.

§ 8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

1. ) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von

1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

2. ) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägern ehl) herzu­stellen. Das Streuen ist nur mit Spezialsalzen, die keine ätzende W irkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbah­nen sind sofort zu beseitigen.

3. ) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muss sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.

4. ) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von

7, 00 bis 20, 00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

§ 9

Umfang der besonderen Reinigung.

W erden öffentliche Strassen-(§ 1 Abs. 2) bei der An- und . Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegen­ständen oder bei der Abfuhr von Schutt, äurch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere W eise ver­unreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verun­reinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusam - menge kehrte Unrat beseitigt werden.

§ 10

Reinhaltung der Strassen

1. ) Den Strassen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Ka­nälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigem schmutzigen oder übelriechen­den Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen,Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist zu beseitigen.

2. ) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Strassen nicht gelagert oder abgestellt werden.

Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müllabladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solcher Art und die La­gerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Strassenan- lieger dürfen nicht zur Verunreinigung der Strassen führen.

3. ) Wer Bau- oder andere feste bzw. flüssige Stoffe beför­dert, auf- oder ablädt, wer ein Strassengewerbe ausübt oder eine andere Erlaubnis wahrnimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Strasse nicht verunreinigt wird. Können Kohlen, Bau-

aisers

Stoffe und andere Gegenstände nur auf der Strasse abge- prold lagert werden, so sind sie nach dem .Abladen unverzüglich jm Ein wegzuschaffen. Wo"' 1

4. ) Auf den öffentlichen Strassen darf kein Mörtel herge- osters

richtet oder Beton gemischt werden. Ist dafür kein anderer ttly K Platz vorhanden, kann die Stadtverwaltung auf Antrag Aus-Bmaj nahmen zulassen. In diesen Ausnahmefällen sind Misch- ifstrass bottiche oder andere die Strassenoberfläche schützende Un-;lfnid terlagen zu verwenden. jr stra:

5. ) Stoffe, die einen üblen Geruch verbreiten oder bei ihrejjo z K

oüs-T

Befördern die Strasse verunreinigen können, dürfen nur in gut verschlossenen Behältern oder W agen befördert werden. Verantwortlich für eine einwandfreie Beförderung der Stoffe ist nebem dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter.

6.) Das Reinigen von Fahrzeugen aller Art auf den Strassen ist nicht gestattet.

§ 11

Geldbuße bei Zuwiderhandlungen UflC

Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzu«: r un können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark n

bedroht werden. 1

Das Gesetz Uber Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25.3. k (BGBl. I S. 177) findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung MontfJjng baur. ' Irbitt

§ 12 hinge

Rechtsmittel latim

Die Rechtsm ittel gegen die Anordnungen und Verfügungen feäuse regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichts- itfeilt

1. D D

:adt\

Ordnung vom 21,1.1960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Landesgerichtsordnung vom 26. 7.1960 (GVB1. S. 145)

§ 13

Inkrafttreten

Diese Ortssatzung tritt am 1.Januar 1965 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 4. Februar 1960 ausser Kraft.

im ii

Montabaur, den 8. Dezember 1964 -

Stadtverwaltung Montabaur - Der Bürgermeister -

GLÜCKWÜNSCHE

Allen Jubilaren derStadt Montabaur, die in der Zeit vom 8. bis 31. Dezember 1964 ihren Geburtstag feiern, wünsche wir bei bester Gesundheit auch weiterhin alles Gute, Gotte: Segen und Zufriedenheit.

Geburtstagskinder in Montabaur

Beier-'A ifred, geb.am 10.12.1880, Schulrät i. R. Allee­strasse 5,

Bertelsmeier Josef, geb.am 17.12.1887, Ordensbruder, Kd lenzer Strasse 15,

Feigel Hans igeb. am 21.12.1869, Oberrentmstr. i.R.,Kd lenzer Strasse 21,

Fiegenwald Alois, geb. am 26.12.1889, Buchhändler, Sauertalstrasse 1,

(Utag

I0C

in:

1h

18

1,

ta^

6.

7,

i

.!*

oc

von Finster Maria geb, Schultheis, geb, am 22.12.1882. Elgendorfer Strasse 16,

Glöckner Michael, geb.am 14.12.1881, Malermeister, Peterstorstrasse 18,ersi

Graeff Elisabeth geb.Schmidt, geb. am 9.12.1883, Stein| 6, weg 7,

Hannappel Peter, geb. am 20.12.1876, Zimmermeister,!