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^ i3 Sammelergebnis des Volksbundes Deutsche Kriegsgrä- t * ° rfürsorge erbrachte im Stadtbezirk von Montabaur in die-
mJahr den Betrag von 1.299,97 DM. In der Betreuung rfDeutschen Kriegsgräberfürsorge liegt auch der Ehrenhain elterwald in Montabaur, auf dem 1008 Gefallene des letz- pjcrieges bestattet sind.
isjSammelergebnis für die Opfer der beiden Weltkriege ist Montabaur immer sehr zufriedenstellend. In den 8 Jahren jn.|l957 bis 1964 konnten dem Volksbund 10.325,18 DM t’idie Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräberstätten zuwiesen werden.
ekanntmachung
)g Stadt Montabaur
titrags - und Gebührenordnung zur Satzung die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an s öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur.
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;fgrund des § 21 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz der Fassung v. 5.10.1954 -GVBl.S. 117 - in Verbindung ,t,den §§ 1,2 7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes v. lf.1954 - GVBl. S. 139 - und des § 17 der Satzung über (Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die tliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19.1. s. NachßSwirdgem.Beschluß des Stadtrates vom 18.1. 1962 folgen - '- berg- Beitrags- und Gebührenordnung erlassen: i froh- j § 1
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rjteilweisen Deckung der erstmaligen Herstellungskosten ffentlichen Abwasseranlage wird ein tr_a_g und zur Deckung der Unterhaltungs-, Erneuerungs- ebs- und Verwaltungskosten einschließlich der Ausga- Ifür Verzinsung und Tilgung des aufgewandten Kapitals en laufende Benutzungsgebühren erhoben.
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er einmalige Beitrag beträgt 4 °]o der Gebäude-Brand- jicherungssumme ( 1914er Wert) aller auf dem angeschbs- )n oder anzuschließenden Grundstück' aufstehenden Ge- Werden später noch Gebäude auf dem Grundstück er- jt, die die Gebäude-Brandversicherungssumme erhöhen, d von dem Mehrbetrag ebenfalls 4 °]o als Beitrag zu ernteten, auch dann, wenn diese Gebäude keinen besonderen Schluß an die Abwasseranlage haben. Für Gebäude, die d|e Brandversicherung nicht aufgenommen sind, wird die ndversicherungssumme nach den hierfür geltenden Richten ermittelt.
Xanalisationsbeiträge, die aufgrund des Straßenbaustatuts :litadt Montabaur vom 11./ 17.1.1900 oder der Satzung sr die Erhebung von Anliegerbeiträgen in der Stadt Monta- ir v. 10.3.1956 nachweislich gezahlt worden sind, wer- i auf den sich nach Abs. 1 ergebenden Beitrag angerech-
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■fFür Grundstücke, auf denen eine ungewöhnliche Menge :r, besonderesverschmutztes oder klärtechnisch schwer zu ndelndes Abwasser anfällt, kann der Beitrag nach Abs. 1 um 3-fachen Betrag erhöht werden.
(4) Neben dem Beitrag nach Ziff. 1 hat der Anschlußberechtigte die Kosten für die Herstellung des Anschlusses an den Straßenkanal gern. § 11 (1) der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur zu tragen.
§ 3
Laufende Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Abwassereinrichtungen werden öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Diese werden so bemessen, daß damit die Aufwendungen für die Verwaltung, den Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung der Abwasseranlage einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals gedeckt werden.
(2) Die laufenden Gebühren sind nach der Menge der Abwässer- häusliche Abwässer, gewerbliche Abwässer- zu berechnen, die der öffentlichen Abwasser anlage yon dem angeschlossenen Grundstück direkt oder indirekt zugeführt werden.
(3) Als häusliche und gewerbliche Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserver- . sorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.
( S. Abs. 7 und 8 ).
(4) Die Berechnungseinheit ist die Gebühr für 1 Kubikmeter Abwasser. Der Berechnung der laufenden Benutzungsgebühren werden zugrunde gelegt;
a) Für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgung:
die für die Erhebung des Wassergeldes lt. Wassermesser zugrunde gelegte Verbrauchsmenge,
b) für die Wassermenge aus eigenen Versorgungsanlagen:
die von eingebauten Wassermessern angezeigte Wassermenge oder eine Menge, die von der Stadt aufgrund von Pumpleistungen oder sonstwie bekannter Verbrauchszahlen und unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück etwa vorhandenen gewerblichen Betriebe festgesetzt wird. Der Anschlußberechtigte hat der Stadt auf Anfordern den prüfungsfähigen Nachweis vorzulegen, welche Wassermengen
1. seinem Grundstück zum Gebrauch zugeführt und
2. in die öffentliche Abwasseranlage weitergeleitet wurden.
(5) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die vom städt. Wasserwerk aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte durchschnittliche Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenberechnung.
(6) Bei der Berechnung der aus eigenen Wasserversorgungsanlagen entnommen sowie der den öffentlichen Abwasseranlagen nachweisbar nicht zugeführten Wassermengen sind die entsprechenden Wassermengen des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Aus der Jahresmenge sind die dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Mengen anteilmäßig zu errechnen. War jedoch die eigene Wasserversorgungsanlage im vorausgegangenen Kalenderjahr nur zeitweilig in Betrieb, so ist die jährliche Fördermenge auf ein Jahresergebnis umzurechnen.
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