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§ 3
1 .
Die Miete beträgt pro Jahr DM 400.000,--
(i. W. Deutsche Mark vierhunderttausend), mindestens den Betrag, der der Vermieterin an Fremdfinanzierungskosten, Verwaltungskosten, Abgaben und sonstigen Kosten pro Jahr entsteht.
2 .
Auf Verlangen der Vermieterin hat die Mieterin neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen. Außerdem trägt die Mieterin alle auf das Mietobjekt anfallenden laufenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten für die Unterhaltung der Gebäude und baulichen Anlagen.
§ 4
Die Miete ist in monatlichen Teilbeträgen im voraus, spätestens am 5. Werktag eines Monats spesenfrei an die Vermieterin zu zahlen und zwar auf das Konto Nr.
§ 5
1 .
Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten sonstige Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeerlaubnis oder bei anderen, für das Mietverhältnis wichtigen Zusammenhänge ein, hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
Bei der Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes der Mieterin bedarf es wegen des Überganges dieses Mietvertrages auf die Rechtsnachfolger der Mieterin einer Zustimmung der Vermieterin.
Die Mieterin ihrerseits verpflichtet sich, ihre Pflichten aus diesem Mietvertrag auf die/den Rechtsnachfolger zu übertragen.

