Mehreren Beteiligten auf einer Vertragsseite stehen die Rechte aus diesem Vertrag als Gesamtberechtigte zu;
mehrere Verpflichtete auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
§ 9
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Vertragsbeteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend - soweit zulässig - Anwendung finden.

