Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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Mehreren Beteiligten auf einer Vertragsseite stehen die Rechte aus diesem Vertrag als Gesamtberechtigte zu;

mehrere Verpflichtete auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

§ 9

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Vertragsbeteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend - soweit zulässig - Anwendung finden.