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2 .
Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf die Mieterin im Einvernehmen mit der Vermieterin vornehmen.
Die Vermieterin kann ihr Einvernehmen nur aus wichtigem Grund versagen.
3 .
Im Fall der Untervermietung oder Gebrauch süberlassung haftet die Mieterin für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.
§ 6
1.
Bauliche Veränderungen durch die Mieterin bedürfen der Zustimmung der Vermieterin. Dadurch entstehende Kosten trägt die Mieterin.
2 .
Bei etwaigen baulichen Veränderungen während der Mietzeit übernimmt die Vermieterin für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahme keine Gewährleistung.
§ 7
Die Mieterin hat alle Reparaturen am Mietobjekt, auch Reparaturen an Dach und Fach, auf eigeneKosten auszuführen, ebenso alle notwendigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Schäden am Mietobjekt sind der Vermieterin und den Grundstückseigentümern unverzüglich anzuzeigen.

