Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
Einzelbild herunterladen

- 4 -

2 .

Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf die Mieterin im Einvernehmen mit der Vermieterin vornehmen.

Die Vermieterin kann ihr Einvernehmen nur aus wichtigem Grund versagen.

3 .

Im Fall der Untervermietung oder Gebrauch süberlassung haftet die Mieterin für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.

§ 6

1.

Bauliche Veränderungen durch die Mieterin bedürfen der Zustimmung der Vermieterin. Dadurch entstehende Kosten trägt die Mieterin.

2 .

Bei etwaigen baulichen Veränderungen während der Mietzeit übernimmt die Vermieterin für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahme keine Gewährleistung.

§ 7

Die Mieterin hat alle Reparaturen am Mietobjekt, auch Reparaturen an Dach und Fach, auf eigeneKosten auszuführen, ebenso alle notwendigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Schäden am Mietobjekt sind der Vermieterin und den Grundstückseigen­tümern unverzüglich anzuzeigen.