Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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3.

Der Anspruch der Mieterin auf Übergabe der Räume entsteht erst nach voller Bezahlung des ersten Mietzinses.

§ 2

1 .

Das Mietverhältnis beginnt mit dem auf die Bezugsfertigkeit der zu errichtenden Gebäulichkeiten und Anlagen folgenden Monatsersten.

2 .

Das Mietverhältnis wird für eine Laufzeit von 5 Jahren nach Bezugsfertig­keit fest vereinbart und kann während dieser Zeit von beiden Seiten nicht gekündigt werden.

3.

Die Vermieterin kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Mieterin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere in Zahlungsrückstand berät. Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn die Mieterin mit mehr als 1 Jahresrate in Rückstand ist.