Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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§ 9

1 .

Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Geset­zes auf die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden übergehen, verpflichten sie sich, die ihnen hierin auferlegten Verpflichtungen auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

2 .

Mehrere Beteiligte auf einer Vertragsseite haften für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

§ 10

(

1 .

Der beurkundende Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die zur Wirksamkeit und Durchführung des Erbbaurechtsvertrages gemäß dem Baugesetzbuch vorzulegenden Genehmigungen bzw. Negativatbescheinigungen und die Unbedenklichkeitsbescheini­gung des Finanzamtes, sowie sonstige für den Vertrag erforderli­che Genehmigungen zu beantragen und für die Vertragsparteien entgegenzunehmen.

Die Genehmigungen sollen mit dem Eingang bei dem amtierenden Notar, auch soweit eine Genehmigung unter den Vertragsparteien zuzusteilen ist, als an diese zugestellt gelten. Er ist berechtigt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Anträge zu stellen und gestellte Anträge teilweise oder ganz wieder zurückzunehmen.

2 .

Die Baukosten für die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Gebäude belaufen sich auf ca. DM 8 Mio.

(i. W. Deutsche Mark acht Millionen).

Der Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht belaste ten Grundstücks beträgt ca. DM 400.000, (i. W. Deutsche Mark vierhunderttausend).