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3.
Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung gern.
§ 27 ErbbRVO, so soll die Industrie- und Handelskammer Koblenz ein Sachverständigen-Gremium - bestehend aus drei vereidigten Sachverständigen - für die Erstellung eines Gutachtens benennen. Dieses Gutachten soll entscheiden und die Parteien binden. Die Kosten des Gutachtens tragen die Grundstückseigentümer.
4.
Die Grundstückseigentümer verpflichten sich gegenüber der Erbbauberechtigten, den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundbesitz während der Dauer des Erbbaurechts nicht an Dritte zu veräußern.
Die Verpflichtung ist im Grundbuch in Abt. als Veräußerungs
verbot abzusichern.
5.
Zur Sicherung der Entschädigung nach Ziff. 1 nach Beendigung des Erbbaurechts oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Grundstückseigentümer verpflichten sich die Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten beim Abschluß dieses Vertrages die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Erbbauberechtigten zu akzeptierenden Bank - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB - bis zu dem in Ziff. 1 Gesamtbetrag in Höhe von ca. DM _
(i. W. Deutsche Mark )
auszuhändigen.

