Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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3.

Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung gern.

§ 27 ErbbRVO, so soll die Industrie- und Handelskammer Koblenz ein Sachverständigen-Gremium - bestehend aus drei vereidigten Sachver­ständigen - für die Erstellung eines Gutachtens benennen. Dieses Gut­achten soll entscheiden und die Parteien binden. Die Kosten des Gut­achtens tragen die Grundstückseigentümer.

4.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich gegenüber der Erbbaube­rechtigten, den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundbesitz während der Dauer des Erbbaurechts nicht an Dritte zu veräußern.

Die Verpflichtung ist im Grundbuch in Abt. als Veräußerungs­

verbot abzusichern.

5.

Zur Sicherung der Entschädigung nach Ziff. 1 nach Beendigung des Erb­baurechts oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Grundstückseigen­tümer verpflichten sich die Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten beim Abschluß dieses Vertrages die selbstschuldnerische Bürgschaft einer von der Erbbauberechtigten zu akzeptierenden Bank - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gern. §§ 770, 771 BGB - bis zu dem in Ziff. 1 Gesamt­betrag in Höhe von ca. DM _

(i. W. Deutsche Mark )

auszuhändigen.