Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
Einzelbild herunterladen

- 6 -

1 .

Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich zur Zahlung eines Erbbauzinses in Höhe von jährlich DM 20.000,-- (i. W. Deutsche Mark zwanzigtausend).

2 .

Der Erbbauzins ist jeweils am 01.07. eines jeden Jahres fällig.

§ 8

1 .

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, auch für ihre Rechts­nachfolger, die zu errichtenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach Beendigung des Erbbaurechts am 31.12.1998 in ihr Eigentum zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt in den Zustand, in dem sich diese Gebäude zu diesem Zeitpunkt befinden; Gewährleistungsansprüche der Grundstückseigentümer gegen die Erbbauberechtigte sind ausgeschlossen.

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, nach Beendigung des Erb­baurechts innerhalb eines Monats für die Übernahme der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen einen Geldbetrag als Entschädigung gemäß § 27 ErbbRVO in Höhe der gesamten Baukosten, Baunebenkosten und sonstigen Kosten und Abgaben zu zahlen.

2 .

Übernimmt der Grundstückeigentümer nach § 33 der Erbbaurechtsverordnung eingetragene Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten, so werden diese auf die Vergütung angerechnet.

vom

>92

X

192

X