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§ 5
1 .
Gefahr, Nutzungen und Lasten (öffentlich-rechtliche, Steuern, Abgaben, Müllabfuhr, Kanalbenutzung usw.) gehen mit dem Zeitpunkt der Herausgabe des Grundstücks auf die Erbbauberechtigte über.
2 .
Hinsichtlich der Erschließungskosten nach dem BBauG und dem KAG vereinbaren die Vertragsteile, daß diese vom Eigentümer zu tragen sind.
§ 6
1 .
Die Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts der schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer.
2 .
Die Grundstückseigentümer erklären sich mit einer Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten in Höhe bis zu DM 9 Mio.
(i. W. Deutsche Mark neun Millionen)
nebst Zinsen und Nebenleistungen einverstanden.
3.
In vorstehendem Umfang erteilt der Grundstückseigentümer auch seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts durch den Konkursverwalter oder im Wege der Zwangsversteigerung oder für den Fall, daß ein Beleihungsgläubiger das Erbbaurecht im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, auch zu einer nachfolgenden freihändigen Veräußerung.

