Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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§ 3

Nach Ablauf des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte kein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts.

§ 4

1 .

Die Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbau­gelände ein Geschäftsgebäude nach Maßgabe des den Grundstückseigentümern bekannten Bauantrages vom 09.10.1992 zu errichten mit einem Kostenvolumen von ca. 8 Mio. DM.

2 .

Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die zu errichtenden Gebäulich­keiten nebst allen dazugehörigen Anlagen zum vollen Wert (Neuwert) gegen Feuerschäden zu versichern, für die Dauer des Erbbaurechts versichert zu halten und den Grundstückseigentümern auf deren Verlangen das Bestehen der Versicherung nachzuweisen.

Die Erbbauberechtigte ist weiter verpflichtet, auf ihre Kosten die Grundstückseigentümer durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung von allen Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erbbaugrundstück freizustellen, die von Dritten gegen den Grundstückseigentümer geltend gemacht werden können.