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2 .
Das Erbbaurecht erstreckt sich auf den Teil des Grundbesitzes, der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Planskizze durch die Linienführung zwischen den Punkten
näher gekennzeichnet ist.
3.
Für das Erbbaurecht gelten die folgenden Vereinbarungen, sowie die Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbRVO).
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t» § 2
1 .
Das Erbbaurecht beginnt am Tage der Eintragung und erlischt am 31.12.1998.
2 .
Die Erbbauberechtigte übernimmt das Erbbaugrundstück in dem vorhandenen Zustand. Die Grundstückseigentümer sichern die Bebaubarkeit des Grundstücks mit dem geplanten Bauvorhaben zu.
3.
Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, das Grundstück an die Erbbauberechtigte frei von Mi et- und Pachtrechten Dritter sowie von Alt!asten herauszugeben und zwar an dem auf die Erteilung der rechtskräftigen Baugenehmigung folgenden Monatsersten. Die Grundstückseigentümer verpflichten sich auch, alle in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen löschen zu lassen bzw. Vorrangseinräumungen für das einzutragende Erbbaurecht zu beschaffen.
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