§ 6
Verfügung über Geschäftsanteile
Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig.
§ 7
1 .
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
2 .
Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis verleihen und alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
3.
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
§ 8
1 .
Der Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang und Lagebericht) ist nach den gesetzlichen Vorschriften von den Geschäftsführern aufzustellen.

