Akte 
Sitzung 13. Oktober 1992
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2 .

Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gewinnverwendung, insbesondere ob und welche Rücklagen gebildet und welche Beträge ausgeschüttet werden.

3 .

Das Gewinnbezugsrecht ist nicht abtretbar und nicht verpfändbar.

"Falls der Gesellschaft Verluste entstehen, die nicht auf Vertrag in folgenden Jahren ausgeglichen werden können, sind diese von der Stadt Montabaur auszugleichen."

§ 9

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen

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