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2 .
Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gewinnverwendung, insbesondere ob und welche Rücklagen gebildet und welche Beträge ausgeschüttet werden.
3 .
Das Gewinnbezugsrecht ist nicht abtretbar und nicht verpfändbar.
"Falls der Gesellschaft Verluste entstehen, die nicht auf Vertrag in folgenden Jahren ausgeglichen werden können, sind diese von der Stadt Montabaur auszugleichen."
§ 9
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
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