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(2) Sind mehrere Personen GebUhrenschuldner, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die GebUhrenschuld entsteht im Falle der Sondernutzungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn, Für Sondernutzungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung mit dem Vorbehalt einer späteren Gebührenerhebung genehmigt wurden, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung.
(2) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den GebUhrenschuldner, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesondere bei auf unbestimmte Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird.
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GebUhrenrechnung
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(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(3) Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als die festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben, sofern in
dem Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind,
wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufge- wj
führten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist. Im übrigen gelten
die Absätze 1 bis3 entsprechend. #
§ 6
Gebührenfreiheit
Eine Sondemutzungsgebühr wird nicht erhoben bei
a) Sondernutzungen, die durch die Stadt Montabaur ausgeübt werden oder an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht,
b) Sondernutzungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen und die insoweit auch im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt werden,
c) Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig anerkannt werden,
d) Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführung,
e) Informationsstände von privaten Organisationen, Vereinen und Gruppen, soweit kein Verkauf stattfindet,
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