Akte 
Sitzung 10. Juni 1992
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(2) Sind mehrere Personen GebUhrenschuldner, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die GebUhrenschuld entsteht im Falle der Sondernutzungsgebühren mit Ertei­lung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübung von Sonder­nutzungen mit deren Beginn, Für Sondernutzungen, die bereits vor Inkraft­treten dieser Satzung mit dem Vorbehalt einer späteren Gebührenerhebung genehmigt wurden, entsteht die Gebührenpflicht mit dem Tage des Inkrafttre­tens dieser Satzung.

(2) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den GebUhrenschuldner, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesonde­re bei auf unbestimmte Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abwei­chende Fälligkeitsregelung getroffen wird.

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GebUhrenrechnung

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(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemein­gebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(3) Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als die fest­gesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben, sofern in

dem Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind,

wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufge- wj

führten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist. Im übrigen gelten

die Absätze 1 bis3 entsprechend. #

§ 6

Gebührenfreiheit

Eine Sondemutzungsgebühr wird nicht erhoben bei

a) Sondernutzungen, die durch die Stadt Montabaur ausgeübt werden oder an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht,

b) Sondernutzungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen und die insoweit auch im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt werden,

c) Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig anerkannt werden,

d) Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführung,

e) Informationsstände von privaten Organisationen, Vereinen und Gruppen, soweit kein Verkauf stattfindet,