SAT Z U N 6
Ober die Erhebung von Gebühren für Sonde mutz ungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plötzen 1n der Stadt Montabaur
Oer Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
- GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), der §§ 41 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom
1. August 1977 (GVB1. S. 273, BS 91-1), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
- FStrG - in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714) sowie der §§ 1,
2 und 38 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz - KAG - vom 5. Mai
1986 (GVB1. S. 103, BS. 610-12) in seiner Sitzung am_
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Geltungsbereich
0 , V
(1) Oiese Satzung gilt für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, die 0 in der Baulast der Stadt Montabaur stehen.
(2) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(3) Zu den Straßen gehören
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im wesentlichen mit ihr gleichlaufen.
3. der Luftraum über dem Straßenkörper,
4. der Bewuchs und das Zubehör; das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen wird eine Gebühr erhoben (Sonder-nutzungsgebühr). Dies gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.
(2) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis ertei 11 worden ist.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erlaubnis beantragt und derjenige, zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung 1m Sinne des § 41 Abs. 7 LStrG nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes erhält oder wer eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder ausgeübt hat.

