Problsmbeschrsibung/ Begründung
Der Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Bericht vom 17.11.1989 Uber die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Montabaur unter Nr. 8 (Tz. 10) bemängelt, daß keine laufenden und einmaligen Gebühren für die gewerbliche und sonstige Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Montabaur erhoben werden. Der Rechnungshof fordert den Erlaß einer entsprechenden Gebührensatzung.
In seiner Sitzung am 24.04.1990 hat der Haupt- und Finanzausschuß beschlossen, die Entscheidung über den Erlaß einer Gebührensatzung bis Ende 1991 (Haushaltsplanberatungen 1992) zurückzustellen.
Zu diesem Zeitpunkt wird der als Anlage beigefügte Entwurf zur Entscheidung vorgelegt.
Um die Satzung und das Gebührenverzeichnis in die Praxis umzusetzen, ist zumindest in der Anfangsphase ein nicht unerheblieher Verwaltungsaufwand für die Erfassung der gebührenpflichtigen Tatbestände und die Führung einer Kartei, des notwendigen Änderungsdienstes und des Verwaltungsverfahrens (Gebührenbescheide, evtl. Widersprüche, Verfolgung und Ahndung unerlaubter Sondernutzung, Gebührenerstattungen usw.) erforderlich.
Es ist zu erwarten, daß die von der o. g. Satzung Betroffenen, insbesondere die Gewerbetreibenden, der Neuregelung sehr kritisch gegenüberstehen werden.
Es sollte daher noch einmal vertieft geprüft werden, ob der Erlaß einer solchen Satzung für die Stadt Montabaur zweckmäßig und angebracht ist.
Fortsetzung
Erganzungsbtatt
Nr.
Finanzielle Auswirkungen? 7j Ja_fl Nein
~i * n
Veranschlagung
im Verwaltung** im
Haushalt _ha
im Vermögens' Haushalt
Nein~"j Ja, mit DM
Dr. Pösfgel-Döl ken, Bürgern
5430 Montabaur, 15.11.1991

