f) Sondernutzungen politischer Parteien,
g) sonstige politische oder kulturelle Veranstaltungen und Sondernutzungen, die auf solche Veranstaltungen hinweisen,
h) Straßenfesten.
§ 7
Gebührenerstattung
(1) Wird eine genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsberechtigten nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig beendigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Erlaß der Gebühren.
(2) Eine entrichtete Sondernutzungsgebühr kann anteilmäßig zurückerstattet werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die der Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse bis zum Zeitraum von 4 Tagen.
Der Erstattungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
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§ 8
Märkte, Messen und Ausstellungen
Auf die Durchführung von Märkten, Brauchtumsfesten, Messen, K1rmesVeranstaltungen und Ausstellungen auf den hierzu besonders festgelegten Plätzen findet diese Satzung keine Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am L. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in (§ Kraft.
(0
5430 Montabaur,
STADT MONTABAUR
(S.)
( Dr. Posse!-Dölken ) BUrgermeister

