Akte 
Sitzung 10. Juni 1992
Einzelbild herunterladen

-W

A>Y; U'::, v : d d

üfab ~?rZsY^ct^ f

RICHTLINIEN ^

zur Bezuschußung von Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und den Stadtteilen

I. Die Maßnahmen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur vom 04.01.1988 sowie auf erhaltenswerte, denkmalgeschützte oder kulturhistorische Gebäude in den Stadtteilen.

Für die Bezuschußung gelten folgende Richtlinien:

1. Fassadenanstriche werden an allen Häusern, insbesondere an Fachwerkhäusern, bezuschußt.

2. Das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk wird in besonderem Maße gefördert.

3. Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln und dergleichen, welches freigelegt und verfugt oder steinsichtig verputzt wird, wird bezuschußt.

4. Die Renovierung und Neueindeckung von Dach- und Fassadenflächen mit Naturschiefer erhält eine Förderung, auch bei Neubauten, sofern er in altdeutscher Art verlegt wird.

5. Zuschußfähig ist ebenfalls das Instandsetzen besonderer Gebäude­teile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen handwerklichen Könnens sind.

6. Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme bereits in den letzten 8 Jahren gefördert wurde.

7. Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vorrangig auszuschöpfen. Insofern sind z. B.

a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmitteln d es Hesterwaldkreises und/ oder Fördermittel des Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)

b) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmittein des Landes, des Westerwald­kreises und der Verbandsgemeinde Montabaur bei Maßnahmen in den Stadtteilen

anzurechnen. In allen Antragsfällen (Stadt als auch Stadtteile) wird jedoch der durch Zuschüsse Dritter nicht abgedeckte Finanzierungsanteil durch Zuschüsse nach diesen Richtlinien aufgestockt. Hierbei ist jedoch sicherzustellen, daß der jeweilige Zuschußnehmer einen Mindesteigenanteil in Höhe von 10 v. H. trägt.

Sofern Zuschüsse Dritter nicht bewilligt werden, wird die Höhe des Zuschusses nach den folgenden Festsetzungen berechnet. Auch in diesen Fällen trägt der Antragsteller mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten.