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11. Die Höhe des Zuschusses beträgt.
1. Anstrich von Mauerwerkflächen 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 15,-- DM / m 2
2. Renovierung von Fachwerkflächen:
a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk, exnschl. der Gefache
50 '/. der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 22,-- DM / m 2
b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk, einschl. Anstrich
90 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200,-- DM / m 2
In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen, z. B. Begleitanstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw. wird auf Nachweis mit 50 /• der entstandenen Kosten bezuschußt.
3. Renovierung von Bruchsteinmauerwerk
50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 60,— DM / m 2 .
4. - Naturschiefereindeckung
a) Dachfläche: 50 % der nachgewiesenen Kosten, max.
jedoch 65,— DM / m 2
b) Fassadenflächen: 50 */. der nachgewiesenen Kosten, max.
jedoch 100,— DM / m 2
5. Instandsetzung besonderer Gebäudeteile
50 / der nachgewiesenen entstandenen Kosten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Höchstwerte dem allgemeinen Baupreisindex jährlich anzupassen.
Über jeden Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzausschuß.
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Haupt- und Finanzausschuß
ermächtigt, Zuschüsse über die vorgenannten/Richtsätze hinaus zu gewähren.
Die Richtlinien treten ab 07. Juni 1990 ir/Kraft.
5430 Montabaur, 18. Juni 1990
( Drl Possel-Dölken Bürgermeister

