«fl.
3
- 4 -
§ 7
Anpassung der Zuschußhöhe an den Preisindex
Die Verwaltung wird beauftragt, in regelmäßigen Abständen den Baupreisindex zu überprüfen und die Förderbeträge diesem anzupassen.
§ 8
Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien
Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien. gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides, bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel sowie gegen die jeweils gültige Gestaltungssatzung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurück zu erstatten.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur am beschlossen.
Sie treten mit Wirkung vom
in Kraft.
Die Richtlinien vom 18.06.1990 treten außer Kraft.
(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

