b) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmitteln des Landes, des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Montabaur bei Maßnahmen in den Stadtteilen
anzurechnen. In allen Antragsfällen (Stadt als auch Stadtteile) wird jedoch der durch Zuschüsse Dritter nicht abgedeckte Finanzierungsanteil durch Zuschüsse nach diesen Richtlinien aufgestockt. Hierbei ist jedoch sicherzustellen, daß der jeweilige Zuschußnehmer einen Mindesteigenanteil in Höhe von 10 v. H. trägt.
(2) Sofern Zuschüsse Dritter nicht bewilligt werden, wird die Höhe des Zuschusses nach den folgenden Festsetzungen berechnet. Auch in diesen Fällen trägt der Antragsteller mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten.
§ 6
Beeilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt in jedem Einzelfall nach Genehmigung durch den Haupt- und Finanzausschuß durch einen Bewilligungsbescheid.
In besonders begründeten Ausnahme fällen ist der Haupt- u. Finanzausschuß ermäch tigt. im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschußmittel über die in § 4 genannten Grenzen hinaus zu gewähren.
Der Bewilligungsbescheid enthält einen Widerrufsvorbehalt gemäß § 8 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos.. wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
(2) Der Zuschuß wird nach Abschluß der Maßnahme(n) und Vorlage der vom Bauleiter geprüften Rechnungsbelege festgesetzt und ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v. H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden.
(3) Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung bzw. Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Für die Durchführung der Maßnahme(n) gelten die Bestimmungen der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt vom 04.01.1988. Gemäß § 12 dieser Satzung ist in jedem Fall eine Baugenehmigung einzuholen.

