Akte 
Sitzung 10. Juni 1992
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(3) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen aus Eigenleistun­gen, soweit sie -om Bauleiter bestätigt werden.

§ 4

Art und Röhe der Förderung

(1) Renovierung/Restaurierung von Eachwerkflächen:

a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache:

50 % der nachgewiesenen Kosten max. jedoch 22, DM/m 2

b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschl. Anstrich:

90 Z, der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200, DM/m 2

In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen, z. B. Begleitan­strich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird auf Nachweis mit 50 % der entstandenen Kosten bezuschußt.

(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:

50 *A der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 60, DM/m 2 .

(3) Naturschiefereindeckung:

a) Dachfläche: 50 der nachgewiesenen Kosten,

max. jedoch 65, DM/m 2

b) Fassadenflächen: 50 % der nachgewiesenen Kosten,

max. jedoch 100, DM/m 2 .

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(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:

50 % der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.

(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.

§ 5

Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme

(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vorrangig auszu­schöpfen. Insofern sind z. B.

a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmitteln des Hesterwaldkreises und/oder Fördermittel des Landesamts für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)