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(3) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen aus Eigenleistungen, soweit sie -om Bauleiter bestätigt werden.
§ 4
Art und Röhe der Förderung
(1) Renovierung/Restaurierung von Eachwerkflächen:
a) Anstrich von freiliegendem Fachwerk einschl. der Gefache:
50 % der nachgewiesenen Kosten max. jedoch 22,— DM/m 2
b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschl. Anstrich:
90 Z, der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200,— DM/m 2
In diesem Zusammenhang anfallende besondere Ausführungen, z. B. Begleitanstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird auf Nachweis mit 50 % der entstandenen Kosten bezuschußt.
(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:
50 *A der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 60,— DM/m 2 .
(3) Naturschiefereindeckung:
a) Dachfläche: 50 der nachgewiesenen Kosten,
max. jedoch 65,— DM/m 2
b) Fassadenflächen: 50 % der nachgewiesenen Kosten,
max. jedoch 100,— DM/m 2 .
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(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:
50 % der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.
(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.
§ 5
Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme
(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind vorrangig auszuschöpfen. Insofern sind z. B.
a) Zuschüsse aus Dorferneuerungsmitteln des Hesterwaldkreises und/oder Fördermittel des Landesamts für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)

