Akte 
Sitzung 10. Juni 1992
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Anlage Nr. 4 zur Niederschrift

RICHTLINIEN

für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in den Stadtteilen der Stadt Montabaur

§ 1

Geltungsbereich

Die Maßnahmen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Monta­baur vom 04.01.1988 sowie auf erhaltenswerte, denkmalgeschützte oder kultur­historische Gebäude in den Stadtteilen.

§ 2

Ziel und Zweck der Richtlinien

^ Ziel und Aufgabe der Maßnahmen ist es, die Initiative der Einwohner und Bürger, insbesondere der Hauseigentümer zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anzuregen und zu unterstützen.

Insbesondere sollen Renovierungs-/Restaurierungsarbeiten an Fachwerkhäusern aber auch an erhaltenswerten, denkmalgeschützten oder kulturhistorischen Gebäuden ge­fördert werden.

ig vom 1992 . X

§ 3

Förderungsfähige Maßnahmen

Förderungsfähig sind:

(1) a) Fassadenanstriche ausschließlich an Fachwerkhäusern

b) Freilegung, Verfugen und/oder steinsichtiges Verputzen an Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln von Fachwerkhäusern;

c) die Renovierung und Neueindeckung von Dach- und Fassadenflächen mit Naturschiefer, auch bei Neubauten, sofern er in altdeutscher Art verlegt wird;

d) das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen hand­werklichen Könnens sind;

e) das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk.

(2) Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme(n) bereits in den letzten 8 Jahren

gefördert wurde.