Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
RICHTLINIEN
für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in den Stadtteilen der Stadt Montabaur
§ 1
Geltungsbereich
Die Maßnahmen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt Montabaur vom 04.01.1988 sowie auf erhaltenswerte, denkmalgeschützte oder kulturhistorische Gebäude in den Stadtteilen.
§ 2
Ziel und Zweck der Richtlinien
^ Ziel und Aufgabe der Maßnahmen ist es, die Initiative der Einwohner und Bürger, insbesondere der Hauseigentümer zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anzuregen und zu unterstützen.
Insbesondere sollen Renovierungs-/Restaurierungsarbeiten an Fachwerkhäusern aber auch an erhaltenswerten, denkmalgeschützten oder kulturhistorischen Gebäuden gefördert werden.
ig vom 1992 ’. X
§ 3
Förderungsfähige Maßnahmen
Förderungsfähig sind:
(1) a) Fassadenanstriche ausschließlich an Fachwerkhäusern
b) Freilegung, Verfugen und/oder steinsichtiges Verputzen an Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln von Fachwerkhäusern;
c) die Renovierung und Neueindeckung von Dach- und Fassadenflächen mit Naturschiefer, auch bei Neubauten, sofern er in altdeutscher Art verlegt wird;
d) das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen handwerklichen Könnens sind;
e) das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk.
(2) Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme(n) bereits in den letzten 8 Jahren
gefördert wurde.

