Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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5. Der Käufer ist verpflichtet, den Handwerkern zur Hängeibeseitigung oder Restfertigstellung inner­halb der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu gewäh­ren und Mängelbeseitigung schriftlich zu bestäti­gen .

6. Die Gewährleistungsfrist des Verkäufers für alle beweglichen Teile beträgt zwei Jahre, ebenso für die Teppichböden, sowie für alle elektrischen Geräte und Anlagen, mit Ausnahme der Leitungs­netze.

7. Für Anstricharbeiten gilt die Gewährleistung auf den fachgerechten Aufbau des Anstrichs unter Be­rücksichtigung des jeweiligen Untergrundes und die Verwendung von geprüften Materialien, die für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind.

3. Für leichte Risse im Bereich der Dachausbauten (im Bereich Holz/Rigips/Mauerwerk), bei Haarrissen im Putz sowie bei dauerelastischen Verfügungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Oie Gewährleistung für vom Käufer erbrachte Eigen­leistungen und vom Bauträger nicht ausgeführte Sonder- und Änderungswünsche gemäß Abschnitt III. 3., ferner für diejenigen Gewerke des Verkäufers, die auf den vom Käufer selbst oder durch Dritte gemäß Abschnitt III. 3. erbrachten Leistungen aufbauen, ist ebenfalls ausgeschlossen.