Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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b) darauf, Eigentum erst mit der Eintra­

gung -es Käufepg im Grundbuch, nicht schon mit dem Abschluß dieses Vertrages übergeht, und daß

vorher die Aufiessung erklärt werden muß*

c) auf die erforderliche Unbedenklichkeitsbesche-- nigung des Finanzamtes;

d) auf den Sicherungscharakter der Vormerkung und

der Vereinbarungen zur Kaufpreiszahlung;

e) darauf, daß die Beschaffung der Endfinanzie­rungsnittel, einschließlich der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Darlehens- Sicherung Sache des Käufers ist.

4. Genehmigungserklärungen zu dieser Urkunde werden mit Eingang bei dem Notar wirksam.

5. Der Notar hat das Grundbuch eingesehen.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben :K/ba