23
XI.
sch l ußtx "=i* T Tarnungen
1. Die mit dieser Urkunde jetzt und in der Folge verbundenen Kosten und Auslagen, die Kosten der Auflassung sowie die anteiligen Kosten der Teilungserklärung und die Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer.
2. Unwirksamkeiten im weitesten Sinne und Vertragslücken jeder Art berühren die Wirksamkeit im übrigen nicht.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch für wesentliche Vertragsbestandteile.
3. Die Vertragsteile wurden vom amtierenden Notar zusätzlich zu den während der Beurkundung gegebenen Belehrungen hingewiesen:
a) darauf, daß alle getroffenen Vereinbarungen in die Urkunde aufzunehmen sind, widrigenfalls diese unter Umständen nichtig sein können?
;#!
'
'ÜsL A'r'
16 . 09.1993 ^ Leg-Per. X I
26 . 10.1993
Leg-Per. X
25 . 11 . 1993 ^
Leg.Per. X
r - "'-Ns

