Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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Die Zweckbestimmungserklärung der in Ausübung dieser Vollmacht bestellten Grundpfandrechte muß dahingehend eingeschränkt werden, daß diese Grund­pfandrechte zunächst nur zur Sicherung des Betra­ges dienen dürfen, der dem Verkäufer als Teil des Kaufpreises ausbezahlt wird. Erst nach voller Bezahlung des Kaufpreises dürfen weitergehende Zweckbestimmungen in Kraft treten.

Die Vollmacht kann nur beim amtierenden Notar oder dessen Vertreter im Amt verwendet werden.

3. Mehrere Käufer erteilen sich hiermit unter Befrei­ung von den Beschränkungen des § 181 BGB gegensei­tig Vollmacht zur Vertretung in allen die Abwick­lung dieses Vertrages betreffenden Angelegenhei­ten, einschließlich etwaiger Nachträge, ferner zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen mit Voll­streckungsunterwerfung für die zur Zwischen- und Endfinanzierung erforderlichen Darlehen, zur Be­willigung von Grundschulden in Ausübung der oben erteilten Finanzierungsvollmacht in dem dort be­schriebenen Rahmen nebst Unterwerfungserklärung, sowie zur Bewilligung der Rangänderung der Auflas­sungsvormerkung in der Weise, daß jeder Käufer allein zur Vertretung berechtigt ist.

4. Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit den Notar unter Befreiung von § 181 BGB zur Anforderung und Entgegennahme der zum Vollzug der Urkunde erforder­lichen Erklärungen und zur Ergänzung und Änderung der in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen, Be­willigungen und Anträge. Die Vollmacht ist gegen­über dem Grundbuchamt unbeschränkt.