Die Zweckbestimmungserklärung der in Ausübung dieser Vollmacht bestellten Grundpfandrechte muß dahingehend eingeschränkt werden, daß diese Grundpfandrechte zunächst nur zur Sicherung des Betrages dienen dürfen, der dem Verkäufer als Teil des Kaufpreises ausbezahlt wird. Erst nach voller Bezahlung des Kaufpreises dürfen weitergehende Zweckbestimmungen in Kraft treten.
Die Vollmacht kann nur beim amtierenden Notar oder dessen Vertreter im Amt verwendet werden.
3. Mehrere Käufer erteilen sich hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gegenseitig Vollmacht zur Vertretung in allen die Abwicklung dieses Vertrages betreffenden Angelegenheiten, einschließlich etwaiger Nachträge, ferner zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen mit Vollstreckungsunterwerfung für die zur Zwischen- und Endfinanzierung erforderlichen Darlehen, zur Bewilligung von Grundschulden in Ausübung der oben erteilten Finanzierungsvollmacht in dem dort beschriebenen Rahmen nebst Unterwerfungserklärung, sowie zur Bewilligung der Rangänderung der Auflassungsvormerkung in der Weise, daß jeder Käufer allein zur Vertretung berechtigt ist.
4. Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit den Notar unter Befreiung von § 181 BGB zur Anforderung und Entgegennahme der zum Vollzug der Urkunde erforderlichen Erklärungen und zur Ergänzung und Änderung der in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge. Die Vollmacht ist gegenüber dem Grundbuchamt unbeschränkt.

