2. 3er Verkäufer haftet nicht für die Bodenbeschaffenheit,, das Flächenmaß des Grundbesitzes und geringfügige Abweichungen der Wohnfläche.
3. Der Verkäufer haftet für seine eigenen Leistungen und für Sachmängel des Bauwerks nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag mit folgender Maßgabe:
a) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer insgesamt oder bezüglich einzelner Teile werden auf ein Recht auf Nachbesserung beschränkt;
b) ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann der Verkäufer die Nachbesserung ablehnen;
c) dem Käufer bleibt das Recht Vorbehalten, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist, vom Verkäufer gemäß b) verweigert wird oder Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist;
d) das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, ist ausgeschlossen.
4. Besteht über das Vorhandensein eines Mangels Streit, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten ein von der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz benannter Sachverständiger als Schieds- gutachter. Dessen Gutachten ist für beide Vertragsteile bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt der unterlegene Teil.

