Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
Einzelbild herunterladen

2. 3er Verkäufer haftet nicht für die Bodenbeschaffen­heit,, das Flächenmaß des Grundbesitzes und gering­fügige Abweichungen der Wohnfläche.

3. Der Verkäufer haftet für seine eigenen Leistungen und für Sachmängel des Bauwerks nach den Bestimmun­gen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag mit folgender Maßgabe:

a) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer insgesamt oder bezüglich einzel­ner Teile werden auf ein Recht auf Nachbesse­rung beschränkt;

b) ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann der Verkäufer die Nachbesserung ablehnen;

c) dem Käufer bleibt das Recht Vorbehalten, Herab­setzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist, vom Verkäufer gemäß b) verweigert wird oder Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist;

d) das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, ist ausgeschlossen.

4. Besteht über das Vorhandensein eines Mangels Streit, so entscheidet auf Antrag eines der Betei­ligten ein von der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz benannter Sachverständiger als Schieds- gutachter. Dessen Gutachten ist für beide Vertrags­teile bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt der unterlegene Teil.