Von vorstehender Regelung erfaßt sind sämtliche Kosten für Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen, die nach dem derzeitigen für die Baumaßnahme maßgeblichen Planungsstand vorgesehen und für die funktionsgerechte Ersterschließung notwendig sind, gleichgültig, wann diese Beiträge anfallen. Sollten künftig für Erweiterung oder Änderung von Erschließungsanlagen weitere Beiträge gefordert werden, so hat diese der Käufer anteilig mit den übrigen Eigentümern zu tragen.
Baulasten werden übernommen, soweit sie bis zur Umschreibung des Grundbesitzes im Baulastenregister eingetragen worden sind.
VIII.
Gewährleistung
Oer Verkäufer haftet dafür, daß der Vertragsgegenstand frei von irgendwelchen Rechten und Ansprüchen Dritter mit Ausnahme der übernommenen und in dieser Urkunde bestellten Rechte und solcher Rechte, welche von ihm für den Käufer zur Kaufpreisfinanzierung bestellt werden, auf den Käufer übergeht.
Er verpflichtet sich, alle nicht übernommenen Lasten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Löschung der im Grundbuch eingetragenen, nicht übernommenen Belastungen stimmt er mit Antrag auf Vollzug zu.

