Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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Von vorstehender Regelung erfaßt sind sämtliche Kosten für Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen, die nach dem derzeitigen für die Baumaßnahme maßgebli­chen Planungsstand vorgesehen und für die funk­tionsgerechte Ersterschließung notwendig sind, gleichgültig, wann diese Beiträge anfallen. Soll­ten künftig für Erweiterung oder Änderung von Erschließungsanlagen weitere Beiträge gefordert werden, so hat diese der Käufer anteilig mit den übrigen Eigentümern zu tragen.

Baulasten werden übernommen, soweit sie bis zur Umschreibung des Grundbesitzes im Baulastenregi­ster eingetragen worden sind.

VIII.

Gewährleistung

Oer Verkäufer haftet dafür, daß der Vertragsgegen­stand frei von irgendwelchen Rechten und Ansprü­chen Dritter mit Ausnahme der übernommenen und in dieser Urkunde bestellten Rechte und solcher Rech­te, welche von ihm für den Käufer zur Kaufpreis­finanzierung bestellt werden, auf den Käufer über­geht.

Er verpflichtet sich, alle nicht übernommenen Lasten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseiti­gen.

Der Löschung der im Grundbuch eingetragenen, nicht übernommenen Belastungen stimmt er mit Antrag auf Vollzug zu.