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Das Sondereigentum gilt als beanstandungslos übernommen, wenn es der Käufer nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem vom Verkäufer gestellten Termin übernimmt, vorausgesetzt, daß der Verkäufer auf diese Rechtsfolge bei der Aufforderung zur Übernahme hingewiesen hat. Das Sondereigentum gilt ferner als beanstandungslos übernommen, sofern der Käufer es vor der Übergabe nutzt.
5. Die nach der Gemeinschaftsordnung zu erbringenden Leistungen übernimmt der Käufer vom Tage der Be- sitzübergabe.
6. Die in Ziffer 1 bis 4 getroffenen Vereinbarungen gelten für die Übergabe des Gemeinschaftseigentums entsprechend. Das Gemeinschaftseigentum wird für den Käufer einem vereidigten Sachverständigen übergeben. Diesen Sachverständigen bestellt die Industrie- und Handelskammer zu Koblenz auf Antrag des Verkäufers. Der Verkäufer wird diesen Sachverständigen von der Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums verständigen und ihn zur Übergabe auffor- dem.
Die Übergabe hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Aufforderung zu erfolgen, sie kann sich auch auf abgeschlossene Teile erstrecken. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Verkäufer.
. Der Verkäufer erklärt, daß alle das Gesamtobjekt betreffenden Erschließungskosten bezahlt sind bzw. von ihm nach Aufforderung durch die Stadt Montabaur bezahlt werden.
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