Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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Das Sondereigentum gilt als beanstandungslos über­nommen, wenn es der Käufer nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem vom Verkäufer gestellten Ter­min übernimmt, vorausgesetzt, daß der Verkäufer auf diese Rechtsfolge bei der Aufforderung zur Übernahme hingewiesen hat. Das Sondereigentum gilt ferner als beanstandungslos übernommen, sofern der Käufer es vor der Übergabe nutzt.

5. Die nach der Gemeinschaftsordnung zu erbringenden Leistungen übernimmt der Käufer vom Tage der Be- sitzübergabe.

6. Die in Ziffer 1 bis 4 getroffenen Vereinbarungen gelten für die Übergabe des Gemeinschaftseigentums entsprechend. Das Gemeinschaftseigentum wird für den Käufer einem vereidigten Sachverständigen übergeben. Diesen Sachverständigen bestellt die Industrie- und Handelskammer zu Koblenz auf Antrag des Verkäufers. Der Verkäufer wird diesen Sachver­ständigen von der Fertigstellung des Gemeinschafts­eigentums verständigen und ihn zur Übergabe auffor- dem.

Die Übergabe hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Aufforderung zu erfolgen, sie kann sich auch auf abgeschlossene Teile er­strecken. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Verkäufer.

. Der Verkäufer erklärt, daß alle das Gesamtobjekt betreffenden Erschließungskosten bezahlt sind bzw. von ihm nach Aufforderung durch die Stadt Monta­baur bezahlt werden.

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