Besitzübergabe; Übergang von Mutzungen und Lasten;
Erschließunoskosten
1. Der Besitz, die Mutzungen und die Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie das mit dem verkauften Objekt verbundene Haftpflichtrisiko gehen mit der Besitzübergabe auf den Käufer über.
2. Die Besitzübergabe des Sondereigentums erfolgt nach dessen Bezugsfertigkeit, sofern alle bis dahin fälligen Raten einschließlich sämtlicher Kosten für ausgeführte Sonder- und Änderungswünsche bezahlt sind und die letzte Rate beim Notar hinterlegt ist. Die Bezugsfertigkeit wird vom Verkäufer bestimmt und dem Käufer mitgeteilt.
Die Fertigstellung der Außenanlagen ist nicht Voraussetzung der Bezugsfertigkeit des Sondereigentums, ebensowenig die Fertigstellung der nicht vertragsgegenständlichen Räume und der zur Bewohnbarkeit nicht unbedingt erforderlichen Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums.
3. Der Verkäufer ist verpflichtet, über die bei der Übergabe erhobenen Mängelrügen des Käufers ein Protokoll zu errichten. Die Aufnahme einer Mängelrüge in dieses Protokoll beinhaltet nicht, daß der Verkäufer den Mängel anerkennt.

