Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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Besitzübergabe; Übergang von Mutzungen und Lasten;

Erschließunoskosten

1. Der Besitz, die Mutzungen und die Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli­gen Verschlechterung sowie das mit dem verkauften Objekt verbundene Haftpflichtrisiko gehen mit der Besitzübergabe auf den Käufer über.

2. Die Besitzübergabe des Sondereigentums erfolgt nach dessen Bezugsfertigkeit, sofern alle bis dahin fälligen Raten einschließlich sämtlicher Kosten für ausgeführte Sonder- und Änderungswün­sche bezahlt sind und die letzte Rate beim Notar hinterlegt ist. Die Bezugsfertigkeit wird vom Verkäufer bestimmt und dem Käufer mitgeteilt.

Die Fertigstellung der Außenanlagen ist nicht Voraussetzung der Bezugsfertigkeit des Sondereigen­tums, ebensowenig die Fertigstellung der nicht vertragsgegenständlichen Räume und der zur Bewohn­barkeit nicht unbedingt erforderlichen Einrichtun­gen des Gemeinschaftseigentums.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, über die bei der Übergabe erhobenen Mängelrügen des Käufers ein Protokoll zu errichten. Die Aufnahme einer Mängel­rüge in dieses Protokoll beinhaltet nicht, daß der Verkäufer den Mängel anerkennt.