Akte 
Sitzung 08. Juli 1993
Entstehung
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Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer:

Teilungserklärung, Verwalter,

_ Weitergabe von Verpflichtungen _

Das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach der vorgenannten Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.

Der Käufer tritt in alle Rechte und Verbindlichkei­ten, die sich aus der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung für jedes Mitglied der Mitei­gentümergemeinschaft ergeben, ab dem in Abschnitt VII. genannten Zeitpunkt anstelle des Verkäufers ein.

Der Käufer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt nur jemandem zu veräußern, der in sämtliche Ver­pflichtungen aus diesem Vertrag, aus der Gemein­schaftsordnung, den in Ziffer IX. der Urkunde genannten Dienstbarkeiten und den Verwaltervertrag vollinhaltlich eintritt, die entsprechenden Voll­machten erteilt und seine etwaigen Rechtsnachfol­ger jeweils entsprechend weiter bindet. Er haftet dem Verkäufer und der Gemeinschaft der Miteigentü­mer gegenüber für jeden Schaden, der sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ergibt.

Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, die Teilungserklärung und diesen Kaufvertrag insoweit zu ändern, als die Bauaufsichtsbehdrde Änderungen bezüglich der Zuweisung von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum und/oder der Begrün­dung von Sondemutzungsrechten fordert.