Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer:
Teilungserklärung, Verwalter,
_ Weitergabe von Verpflichtungen _
Das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach der vorgenannten Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Der Käufer tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung für jedes Mitglied der Miteigentümergemeinschaft ergeben, ab dem in Abschnitt VII. genannten Zeitpunkt anstelle des Verkäufers ein.
Der Käufer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt nur jemandem zu veräußern, der in sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, aus der Gemeinschaftsordnung, den in Ziffer IX. der Urkunde genannten Dienstbarkeiten und den Verwaltervertrag vollinhaltlich eintritt, die entsprechenden Vollmachten erteilt und seine etwaigen Rechtsnachfolger jeweils entsprechend weiter bindet. Er haftet dem Verkäufer und der Gemeinschaft der Miteigentümer gegenüber für jeden Schaden, der sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ergibt.
Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, die Teilungserklärung und diesen Kaufvertrag insoweit zu ändern, als die Bauaufsichtsbehdrde Änderungen bezüglich der Zuweisung von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum und/oder der Begründung von Sondemutzungsrechten fordert.

